Ra 2025/06/0104 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die "unverzügliche" Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen ist einem völligen Fehlen einer Frist nicht gleichzusetzen (vgl. dazu etwa VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mwN). Der Inhalt des Begriffes "sofort" deckt sich im Wesentlichen mit jenem des Begriffes "unverzüglich" (vgl. dazu VwGH 19.10.1964, 1238/63, VwSlg. 6462 A).