JudikaturVwGH

Ra 2020/06/0259 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2022

Das Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthält keine Definition der Begriffe "oberirdisch" oder "unterirdisch", weshalb vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist, und (grundsätzlich) maßgeblich ist, ob sich dieser Bau oder Teil des Baus nach der Bauführung als oberirdisch oder unterirdisch darstellt; das heißt, es kommt daher insofern grundsätzlich auf das Gelände nach der Bauführung an (vgl. VwGH 27.1.2009, 2008/06/0187, mwN). Das Slbg ROG 2009 enthält demgegenüber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wann ein Geschoß als oberirdisch zu definieren ist. Nach der Legaldefinition des § 56 Abs. 5 Slbg ROG 2009 gilt ein Geschoß als oberirdisch, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als einen Meter über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neugeschaffene Gelände hinausragt.

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