Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Dr. L F und 2. der Dr. L K, beide in K, beide vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Elisabethstraße 50 b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Dezember 2024, 1. LVwG 50.37 1380/2024 13 und 2. LVwG 40.37 1407/2024 13, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Kainbach bei Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt I. 2. des angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2024, soweit damit der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, eine bauliche Anlage (Wasserspeicher) auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) zu beseitigen, mit einer die Leistungsfrist betreffenden Maßgabe abgewiesen.
2 In der alleine gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses erhobenen Revision, machen die Revisionswerber als Revisionspunkt geltend, sie erachten sich „in ihrem Recht auf Einmaligkeitswirkung eines behördlichen Verfahrens sowie einer behördlichen Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem sowie in ihrem Recht auf eine behördliche Entscheidung und abschließenden Behandlung sowie Nichtaufhebung des Beseitigungsauftrages und damit verbunden der Verletzung von Eigentumsrechten“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
5 Bei der behaupteten Verletzung in den Rechten der Revisionswerber auf „Einmaligkeitswirkung eines behördlichen Verfahrens“ (wohl gemeint: Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides) sowie „einer behördlichen Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem“ und „Nichtaufhebung des Beseitigungsauftrages“ handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, mwN).
6 Mit Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen. Auch von der belangten Behörde wurde eine (inhaltliche) Sachentscheidung und keine zurückweisende Entscheidung getroffen. Im Recht auf „eine behördliche Entscheidung und abschließenden Behandlung“ können Revisionswerber daher nicht verletzt sein (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0026, mwN).
7 Das von den Revisionswerbern im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021 bis 0022, Rn. 5, mwN).
8 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2025