Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F R, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Oktober 2025, LVwG 154457/11/KHu, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Tollet; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 4. Februar 2025 wurde dem Antragsteller von der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb von sechs Monaten eine näher beschriebene Stützmauer aus Beton sowie eine näher beschriebene Geländestützkonstruktion in Holzbauweise („Stützwand“) an einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. abzubrechen.
2 Mit Spruchpunkt I. des Erkenntnisses vom 30. Oktober 2025 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde gestützt auf § 49 OÖ Bauordnung 1994 mit einer näher genannten, hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Beseitigungsfrist von sechs Monaten mit Zustellung dieses Erkenntnisses zu laufen beginne. Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, die beiden verfahrensgegenständlichen Stützmauern seien anzeigepflichtig und widersprächen aufgrund ihrer Höhe dem geltenden Bebauungsplan. Für den Antragsteller bestehe, so das LVwG weiter, die Möglichkeit, die aufgetragene Abtragung der beiden Anlagen zu verhindern, indem er diese durch entsprechende bauliche Veränderungen wie teilweise Rückbauten auf den konsentierten oder sonst rechtkonformen Zustand bringe. Erfolge dies nicht, käme im Falle der Vollstreckung des Beseitigungsauftrages aber nur die gänzliche Abtragung in Betracht.
3 Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, der im Wesentlichen damit begründet wird, dass zwingende öffentliche Interessen, die die sofortige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung geboten erscheinen ließen, nicht ersichtlich seien. Demgegenüber hätte der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Antragsteller unverhältnismäßige Nachteile zur Folge, da die bislang zur Herstellung der gesamten Maßnahmen getätigten Aufwendungen in der Höhe von zumindest € 10.000, zuzüglich bereits getätigter Aufwendungen für eine bereits zweimal vorgenommene Höhenkürzung der Betonstützmauer in der Höhe von € 3.000, im Fall einer stattgebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof frustriert würden. Darüber hinaus müssten die verfahrensgegenständlichen Anlagen mit einem zusätzlichen erheblichen Kostenaufwand von mindestens € 10.000, beseitigt werden. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre ein allfälliger Erfolg der erhobenen Revision vereitelt.
4 Die belangte Behörde sprach sich mit Schreiben vom 9. Februar 2026 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und führte dazu zusammengefasst aus, „die Zaunkonstruktion“ entspreche ebenso wie „die Pfostenabdeckung“ nicht den Bestimmungen für Absturzsicherungen in der OIB Richtlinie 4. Es sei allgemein bekannt, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers regelmäßig Kinder ab Kleinkindalter aufhielten. „In Ansehung aller Umstände“ werde ein erhöhter Schutzbedarf gesehen und die Einhaltung der Bestimmungen für Absturzsicherungen nach der OIB Richtlinie 4 für zwingend erforderlich gehalten. Da die vorhandenen, nicht richtlinienkonformen Konstruktionen integrale Bestandteile der strittigen Bauwerke seien, werde eine aufschiebende Wirkung der außerordentlichen Revision für nicht indiziert gehalten.
5Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6Nach der hg. Judikatur sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa 14.5.2020, Ra 2020/05/0024 oder auch 20.7.2022, Ra 2022/06/0079, jeweils mwN).
7 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern ist wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen istzunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ra 2021/05/0041, mwN).
8 Dass eine mit den hier in Rede stehenden baulichen Anlagen verbundene konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen wäre, kann aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, in welchem der verfahrensgegenständliche Beseitigungsauftrag rein auf einen Widerspruch zum Bebauungsplan infolge einer festgestellten Höhenüberschreitung gestützt wird, nicht abgeleitet werden. Auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 9. Februar 2026 ergibt sich mit dem bloßen, nicht näher konkretisierten Hinweis auf eine angenommene Nichteinhaltung der Bestimmungen für Absturzsicherungen nach der OIB Richtlinie 4 eine solche konkrete drohende Gefahr nicht. Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung darauf verweist, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers regelmäßig Kinder aufhielten, wird nicht ausgeführt und ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mit dem diesbezüglichen Vorbringen offenbar gemeinte potentielle Gefahrensituation mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nämlich gerade der gänzlichen Entfernung der beiden verfahrensgegenständlichen Stützkonstruktionen hintangehalten werden sollte.
9 Nachdem zwingende öffentliche Interessen, die dem Aufschub des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung entgegenstünden, damit nicht vorgebracht wurden, ist in die Interessenabwägung einzutreten.
10 Die vom Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; demgegenüber ist weder nach den dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen noch nach dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Äußerung vom 9. Februar 2026 ersichtlich, dass trotz dieser gegenläufigen Interessen des Antragstellers dennoch im öffentlichen Interesse ein sofortiger Vollzug des Beseitigungsauftrages erforderlich wäre.
11 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. Februar 2026
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