JudikaturVwGH

Ra 2021/05/0041 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. April 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. N, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Dr. Koss Straße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. November 2020, LVwG 152532/14/RK/FE, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber der baupolizeiliche Auftrag zur Beseitigung einer konsenslos errichteten Remise samt Zubau erteilt und ihm die Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufgetragen.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen mit näher aufgelisteten wirtschaftlichen Nachteilen für den Fall des Abbruchs und Wiederaufbaus.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach der hg. Judikatur sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2020/05/0024, mwN).

5 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern ist wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/03/0103, mwN).

6 Dass eine mit der der hier gegenständlichen Remise verbundene konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen ist, kann aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Auch der Bürgermeister hat in seiner Stellungnahme vom 17. März 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen vorlägen, die dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses entgegenstünden.

7 Es ist daher in die Interessenabwägung einzutreten.

8 Die vom Revisionswerber geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand, wobei im Übrigen auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass trotz dieser gegenläufigen Interessen des Revisionswerbers dennoch im öffentlichen Interesse ein sofortiger Vollzug des Beseitigungsauftrages erforderlich wäre.

9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 1. April 2021

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