Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des K N gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Mai 2025, VGW-112/V/009/5557/2025-3, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer baupolizeilichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien einen auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer näher bezeichneten baupolizeilichen Angelegenheit gewerteten Antrag des Revisionswerbers ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (II.).
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die selbst verfasste Revision vom 2. Juni 2025.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Jänner 2026, Ra 2025/05/0140-4, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber dieses Schreiben zur Behebung diverser Mängel binnen zwei Wochen zurück und wies darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
4 Nach erfolgreicher Zustellung dieser verfahrensleitenden Anordnung am 11. März 2026 brachte der Revisionswerber am 20. März 2026 beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
5 Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 26. März 2026, Ra 2025/05/0140-9, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO ab.
6 Zwar wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 17. April 2026 neu zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094, oder auch 20.6.2024, Ra 2024/06/0050, jeweils mwN).
7 Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
8 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 28. Mai 2026
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