Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache des F G in R, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz Augustin Mayer, Rechtsanwälte in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. November 2024, LVwG AV 1990/001 2023, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Langenrohr; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde (unter anderem und soweit vorliegend relevant) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde L vom 2. Mai 2023, mit welchem ein Abbruchauftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 1. Juni 2021 betreffend näher beschriebene Gebäude auf einem näher genannten Grundstück der KG L infolge der Berufung des Revisionswerbers abgeändert worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näher bezeichneten Maßgaben teilweise stattgegeben und der Abbruchauftrag abgeändert sowie der Abbruchauftrag betreffend ein näher genanntes Bauwerk wegen Unzuständigkeit behoben. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu deren Zulässigkeit zusammengefasst ein Abweichen von der (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird. Es seien „eindeutige Anhaltspunkte“ dafür gegeben, dass für einen bestimmten Gebäudeabschnitt eine Baubewilligung gegeben sei; in der Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes liege ein schwerer Begründungsmangel; nach einem (nicht näher bezeichneten) Bestandsplan liege eine Baubewilligung vor.
3 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht dargetan.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In den zur Zulässigkeit der Revision demnach allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0029, mwN).
8 Die vorliegende Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend.
9 Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen wird, wenn ein Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Die gegenständliche Revision behauptet in diesem Zusammenhang lediglich mit allgemeinen, durchwegs Revisionsgründe vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darstellenden Ausführungen, es liege eine Baubewilligung für einen bestimmten Gebäudeabschnitt vor, ohne jedoch eine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu nennen, von der im angefochtenen Erkenntnis ihrer Ansicht nach abgewichen worden wäre. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision daher im Zusammenhang mit dem behaupteten Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. für viele VwGH 14.10.2024, Ra 2024/05/0126, mwN).
10 Im Übrigen betrifft die Frage, ob ein konkreter Baubestand über einen baubehördlichen Konsens verfügt oder nicht, grundsätzlich nur den Einzelfall, und es könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG stellen, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. für viele etwa VwGH 20.12.2024, Ra 2024/05/0109, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargetan.
11 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2025