Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des N W, vertreten durch Dipl. Päd. Mag. Birgit Harold, Rechtsanwältin in Korneuburg, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Jänner 2025, VGW-101/060/13823/2024-6, in einer Angelegenheit von Einwendungen gemäß § 35 EO betreffend den Ersatz von Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme in einer gewerberechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. B GmbH in Liquidation und 2. W Gesellschaft mbH, letztere vertreten durch die Fellner Wratzfeld&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1.Mit Erkenntnis vom 27. Juli 2020 schrieb das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) dem Revisionswerber-im Beschwerdeverfahren-den Ersatz von Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme in einer gewerberechtlichen Angelegenheit in Höhe von € 443.824,45 zur Zahlung vor und erklärte die Revision für nicht zulässig. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2023, Ra 2020/04/0135 bis 0136, wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Revisionswerbers und der Erstmitbeteiligten als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2 1.2. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2022 wurde der Zweitmitbeteiligten vom Bezirksgericht (BG) G als Exekutionsgericht die Hereinbringung eines Betrages in Höhe von € 403.467,77 gegenüber dem Revisionswerber als Verpflichteten durch Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteiles an der Erstmitbeteiligten bewilligt.
3 2. Mit als „A. Oppositionsklage“ und „B. Antrag auf Aufschiebung“ bezeichnetem Schriftsatz vom 13. September 2024 beantragte der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht möge folgendes Urteil fällen:
„Der Anspruch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Juli 2020, [...], auf Zahlung von € 403.467,77 s.A. zu dessen Hereinbringung mit Beschluss des [BG G] vom 5. Oktober 2022 [...] die Exekution bewilligt wurde, ist erloschen. [...]“
4 Der Revisionswerber beantragte außerdem, die Exekution bzw. Zwangsversteigerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuschieben.
5 3.1.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Anträge des Revisionswerbers betreffend die „Oppositionsklage“ (Oppositionseinwendungen) ab (Spruchpunkt I.1.), auf Aufschiebung und auf Ersatz der Prozesskosten (Spruchpunkt I.2.) zurück und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 3.2.In der Begründung führte das Verwaltungsgericht-soweit hier von Relevanz-aus, verfahrensgegenständlich sei die Vollstreckung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts, dem ein Bescheid über Kosten einer Ersatzvornahme wegen Nichterfüllung eines gewerbebehördlichen Auftrages zugrunde liege. § 3 Abs. 2 zweiter Satz Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) verweise hinsichtlich möglicher Einwendungen sinngemäß auf § 35 Exekutionsordnung (EO). Der Revisionswerber bringe die Aufrechnung mit Forderungen gegen den exekutiv verfolgten Anspruch vor.
7 Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass es ein Hindernis für die Möglichkeit einer Aufrechnung darstelle, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswege zulässig seien (Hinweis u.a. auf VwGH 23.3.1988, 87/07/0030). Selbst bei einem weit gefassten Verständnis über die Zulässigkeit einer Aufrechnung dahingehend, dass zumindest ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts vorliegen müsse, habe der Revisionswerber den Nachweis anrechenbarer Forderungen nicht erbracht. Aus den von der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers genannten Verfahren hätten sich keine aufrechnungsfähigen Ansprüche ergeben. Das Verfahren vor dem BG D weise als beklagte Partei die K GmbH aus, und das Verfahren vor dem Landesgericht [...] sei zum Nachteil des Revisionswerbers ausgegangen. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht beträfen Beschwerden in Abgabenangelegenheiten. Auch die Magistratsabteilung (MA) 6 der Stadt W entscheide nicht über zivilrechtliche Ansprüche zugunsten einer Partei, sodass daraus kein Forderungsrecht entstehe. Aus diesem Grund erübrigten sich weitere Ermittlungen zu den Inhalten des finanzgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der MA 6.
8 3.2. Der Hinweis auf Zeugen vom Hörensagen bezüglich in Gerichtsverfahren vorgenommener Aufrechnungen könne den Urkundenbeweis als direkten Beweis für das Bestehen von rechtskräftigen Urteilen nicht ersetzen, zumal dem Revisionswerber die Geschäftszahlen bekannt sein müssten. Schon aus diesem Grund seien die behaupteten Aufrechnungen, für die kein Nachweis unter Angabe von Geschäftszahlen oder unter Vorlage der entsprechenden Gerichtsurteile erbracht worden sei, nicht zu berücksichtigen.
9 3.4.Der Antrag auf Aufschiebung sei vor diesem Hintergrund mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können. Es seien ausschließlich Rechtsfragen zu klären gewesen.
10 4.1. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
11 4.2.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 5.1.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht hätte nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen und habe den Revisionswerber dadurch in seinen Rechten nach Art. 6 EMRK verletzt. Der Revisionswerber habe die Vernehmung mehrerer, in der Revision genannter Zeugen beantragt. Diese Zeugen seien in einer näher bezeichneten Gemeinderatssitzung anwesend gewesen, und deren Aussagen seien essentiell für den Ausgang des Verfahrens.
15 5.2.Es reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel konkret darzulegen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. etwa VwGH 27.11.2025, Ra 2023/04/0118, Rn. 14, mwN).
16 Zwar ist bei behaupteter Verletzung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC durch das Unterbleiben der Verhandlung eine derartige Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC ist es jedoch weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, mwN).
17 Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, was auch für ein Vollstreckungsverfahren gilt, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung dient (vgl. VwGH 8.9.2020 Ra 2020/07/0061, Rn. 19; 28.5.2013, 2011/05/0139; zu Einwendungen nach § 35 Abs. 2 EO vgl. VwGH 11.12.2012, 2011/05/0058, mwN, auch aus der Judikatur des EGMR). Es wird zudem weder vorgebracht, noch ist ersichtlich, dass die mit Einwendungen im Sinne des § 35 EO bekämpfte Kostenvorschreibung in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union ergangen wäre und aus diesem Grund eine Verletzung des Art. 47 GRC vorliege (zum Anwendungsbereich der GRC vgl. Art. 51 GRC).
18 Eine Relevanzdarlegung in Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht zu entnehmen.
19 6.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden