Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. C, vertreten durch Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Elisabethstraße 50 b, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. Mai 2020, Zl. KLVwG 523/2/2020, betreffend Angelegenheiten nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt Land), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis ordnete das Verwaltungsgericht (im Beschwerdeweg) gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Umsetzung eines gegen den Revisionswerber erlassenen, rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages die Entfernung näher bestimmter Seeüberbauten im Wege der Ersatzvornahme durch Erteilung eines entsprechenden Auftrags an eine Zimmerei und Holzbaufirma an (Spruchpunkt I.) und wies mehrere Anträge des Revisionswerbers auf nachträgliche Bewilligung der Seeüberbauten bzw. von Ausgleichsmaßnahmen zur Ufernaturierung ab bzw. zurück (Spruchpunkt II.)
2 Der Spruch der vom Verwaltungsgericht bestätigten Beschwerdevorentscheidung enthält betreffend die Ersatzvornahme folgende Bestimmung zum Umsetzungszeitraum: „Dies bis längstens 29.02.2020[,] für den Fall, dass die Maßnahme bis zum 29.02.2020 nicht möglich sein sollte, bis längstens 31.10.2020, wobei zwischen 01.03.2020 und 30.09.2020 die Maßnahme nicht durchgeführt werden dürfe.“
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Revisionswerber konkretisiert darin sein Interesse an der Aufschiebung der Umsetzung des bekämpften Erkenntnisses einerseits mit der Möglichkeit, die zu entfernenden Seeeinbauten bis zu einer endgültigen Entscheidung nutzen zu können, und anderseits mit den finanziellen Nachteilen, die mit der Wiederherstellung dieser Einbauten im Fall der Stattgabe seiner Revision verbunden wären.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
5 Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft etwa dann nicht zu, wenn der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wurde (vgl. etwa VwGH 18.1.2016, Ra 2015/07/0163, mwN, für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof einer gegen die betroffene Entscheidung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat).
6 Die Entfernung der Seeeinbauten hat nach dem bekämpften Erkenntnis frühestens mit 1. Oktober 2020 zu erfolgen. Da bis dahin ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht kommt, liegen derzeit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor.
7 Dem Antrag war daher zum jetzigen Zeitpunkt schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 5. August 2020
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