Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des 1. N W in P, und der 2. B GmbH (in Liquidation) in W, vertreten durch N W in P, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Juli 2020, Zlen. 1. VGW 251/082/4005/2020/VOR 6 und 2. VGW 251/V/082/4006/2020/VOR, betreffend den Ersatz von Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme in einer gewerberechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Die revisionswerbenden Parteien brachten beim Verwaltungsgericht Wien die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. Mai 2023 wurde den revisionswerbenden Parteien der Auftrag erteilt, die von ihnen erhobene Revision durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Im Mängelbehebungsauftrag wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Auftrages innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
3 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
4 Vorliegend sind die revisionswerbenden Parteien dem ihnen erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
5 Die Revision war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 28. Juni 2023
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