JudikaturVwGH

Fr 2025/04/0002 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag des Ing. D D gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen sowie weitere Anträge, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag sowie die sonstigen Anträge werden zurückgewiesen.

1 Mit dem am 5. April 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten selbst verfassten Schreiben stellte der Antragsteller einen „Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG“ wegen „Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die anhängige Säumnisbeschwerde vom 25.03.2025, Sendungs ID: BVwG “.

2 Überdies stellte der Antragsteller unter der Überschrift „Abschnitt II Zusatzanträge gegen die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und die Technische Universität Wien (TU Wien)“ den „1. Antrag auf gerichtliche Feststellung der rechtswidrigen Untätigkeit (§ 73 AVG i.V.m. § 90 UG, § 5 ff. ZTG)“, „2. Antrag auf Übermittlung an die Staatsanwaltschaft wegen Anfangsverdachts gem. § 302 StGB (Amtsmissbrauch)“, „3. Antrag auf Vorlage an die Volksanwaltschaft gem. Art. 148a B VG“, „5. Antrag auf Offenlegung und Protokollprüfung der elektronischen Aktenführung“, „6. Antrag auf Übermittlung sämtlicher Verfahrensakten an die Finanzprokuratur zur Vorprüfung gemäß § 8 AHG i.V.m. Art. 18 B VG“, „7. Antrag auf Erstellung einer vorläufigen Schadensermittlung durch die Finanzprokuratur oder unabhängige Sachverständige“, unter der Überschrift „Abschnitt II.A Erweiterte Kontroll und Schutzanträge gegen die Wirtschaftskammer Österreich und die Technische Universität Wien“ den „2. Antrag auf Überprüfung durch den Rechnungshof gemäß Art. 122 B VG“, „3. Antrag auf aufsichtsrechtliche Kontrolle der Wirtschaftskammer Österreich“, „4. Antrag auf dienstaufsichtsrechtliche Prüfung der TU Wien durch das BMBWF“, „5. Antrag auf Einbeziehung der Gleichbehandlungsanwaltschaft und Antidiskriminierungsstelle“, „6. Antrag auf disziplinarrechtliche Vorprüfung bei TU Wien und WKO“, „7. Antrag auf systemische Gesamtprüfung“, unter der Überschrift „Abschnitt II.B Ergänzende Schutz und Kontrollanträge zur institutionellen und personalrechtlichen Verantwortung“ den „1. Antrag auf Prüfung durch den Rechnungshof der Republik Österreich“, „2. Antrag auf förmliche Einschaltung der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW)“, „3. Antrag auf Prüfung durch die interne Gleichbehandlungs- und Anti Diskriminierungsstelle der TU Wien“, „4. Antrag auf Einleitung eines disziplinarrechtlichen Vorverfahrens gegen verantwortliche Funktionsträger“, unter der Überschrift „Abschnitt III: Schadensbewertung und menschenrechtlich fundierter Ersatzanspruch“ den „4. Antrag auf Ersatz gemäß § 1 AHG i.V.m. § 8 AHG und Art. 41 EMRK“, unter der Überschrift „Abschnitt IV: Erklärung zur schwerwiegenden Grundrechtsverletzung, Herabwürdigung der Menschenwürde und formloser Nötigung zur gerichtlichen Selbstverteidigung“ den „5. Antrag mit konkretem Weiterleitungsantrag“, unter der Überschrift „Abschnitt V: Antrag auf institutionelle Weiterleitung an Verfassungsgerichtshof, Volksanwaltschaft, Finanzprokuratur und überstaatliche Instanzen“ den „1. Antrag auf rechtsaufsichtliche Weiterleitung aufgrund struktureller Rechtsverweigerung“ sowie unter der Überschrift „Abschnitt VI: Verletzung von Artikel 3 EMRK Unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch systemische staatliche Untätigkeit“ den „5. Antrag auf menschenrechtliche Feststellung und institutionelle Weiterleitung“.

3 Im auf Grund der verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2025, Fr 2025/04/0002 3, eingebrachten Scheiben vom 16. April 2025, stellte der Antragsteller folgende weitere Anträge: „VIII. Antrag auf gerichtliche Weisung gem. § 42 Abs. 1 Z 3 VwGG Verpflichtung zur Verfahrensaufnahme durch das BVwG“, „VIII. Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens gem. Art. 41 EMRK iVm § 1325 ABGB (analog)“, „[X. ...] 2. Antrag auf gerichtliche Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands“, „3. Antrag auf gerichtliche Feststellung systemischer Rechtsverletzung“, „ 4. Antrag auf Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Gleichstellung“, „5. Antrag auf gesamthaften Schadenersatz“, „7. Antrag auf institutionelle Gesamtprüfung und Weiterleitung zur Aufsicht, Kontrolle und Rechenschaft“ verbunden mit konkreten Weiterleitungsanträgen an die Finanzprokuratur, den Rechnungshof, die Volksanwaltschaft, die „Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts“, die Gleichbehandlungsanwaltschaft und „Überstaatliche Instanzen (EGMR, EuGH)“.

Zum Fristsetzungsantrag:

4 Soweit der Antragsteller den Fristsetzungsantrag auf § 91 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) stützt, ist darauf hinzuweisen, dass auf Verfahren vor Verwaltungsgerichten diese Bestimmung nicht anwendbar ist (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Fr 2016/12/0016). Vielmehr ist der Rechtsbehelf des Fristsetzungsantrags für das Verfahren vor Verwaltungsgerichten in § 38 VwGG geregelt.

5 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist (was hier nicht der Fall ist), nicht binnen dieser entschieden hat.

6 Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Säumnisbeschwerde des Antragstellers vom 23. März 2025 am 25. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl W227 2309745-1 protokolliert.

7 Demnach ist die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgelaufen. Der Fristsetzungsantrag erweist sich somit als verfrüht und war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 7.1.2020, Fr 2019/03/0006).

Zu den übrigen Anträgen:

8 Gemäß Art. 133 Abs. 1 B VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 leg. cit. können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden; nach Art. 133 Abs. 2a leg. cit. erkennt der Verwaltungsgerichtshof außerdem über die Beschwerde einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet.

9 Ausgehend von dieser Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 und 2 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof für die über diese Aufzählung hinausgehenden weiteren Anträge des Antragstellers nicht zuständig.

10 Die sonstigen Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juli 2025

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