Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. M R in A, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Oktober 2022, Zl. LVwG AV 328/001 2022, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde vom 1. März 2022 den Antrag des Revisionswerbers vom 9. Dezember 2021 auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, der Revisionswerber lebe seit September 2019 in einer Lebensgemeinschaft mit K, einer bulgarischen Staatsangehörigen, die seit 2015 in Österreich lebe. Vormals habe K etwa 15 Jahre lang eine Partnerschaft mit dem bulgarischen Staatsangehörigen S geführt. Aus dieser Beziehung entstamme eine gemeinsame Tochter. Die Partnerschaft sei von gewalttätigen Auseinandersetzungen, nicht nur verbaler, sondern auch körperlicher Natur, geprägt gewesen. S habe K dabei nicht nur verletzt, sondern auch mehrfach gedroht, ihr die Finger zu brechen bzw. abzuschneiden, damit diese ihrem Beruf als Chirurgin nicht mehr nachgehen könne. Im Jahr 2016 sei K vom Bezirksgericht Hernals das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter zugesprochen worden. Im Zeitraum von 2015 bis 2018 sei S mehrfach nach Österreich gekommen und habe K und seine Tochter besucht. Im Herbst 2019 habe er die gemeinsame Tochter nach Bulgarien entführt, um dort ein Obsorgeverfahren zu führen, zumal in Bulgarien die Obsorgeentscheidung des österreichischen Gerichts nicht anerkannt werde. K sei in den folgenden zwei Jahren mehrere Male nach Bulgarien gereist, um ihre Tochter zu treffen. Am 9. November 2021 habe K ihre Tochter ohne Wissen des S zurück nach Wien verbracht und ihm am gleichen Tag telefonisch mitgeteilt, dass die gemeinsame Tochter nunmehr in Wien sei und es ihr gut gehe. S habe daraufhin sowohl K als auch den Revisionswerber telefonisch bedroht und Fotos vom brennenden Auto der Eltern der K in Bulgarien übermittelt. Derzeit versuche S im gerichtlichen Weg in Bulgarien das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter wiederzubekommen. S sei in Bulgarien in Drogengeschäfte verwickelt und diesbezüglich auch gerichtlich verurteilt worden. Zwischen dem Revisionswerber und S habe es bislang kein persönliches Zusammentreffen gegeben, jedoch habe S den Revisionswerber im Zuge von Telefonaten mit K mehrfach beschimpft und bedroht.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Dies sei dem Revisionswerber nicht gelungen: Trotz der bereits dreijährigen Beziehung des Revisionswerbers zu K sei es bis dato zu keinem einzigen persönlichen Kontakt des Revisionswerbers mit S gekommen, obwohl dieser zumindest seit Anfang 2020 von der Beziehung Kenntnis gehabt habe. S sei nie nach Österreich gereist, um den Revisionswerber zu treffen, sondern es habe sich ausschließlich um verbale Drohungen im Zuge von Telefonaten gehandelt. Die Misshandlungen hätten sich stets nur gegen K und ihr Umfeld in Bulgarien gerichtet. Auch nach der Rückbringung der gemeinsamen Tochter nach Österreich sei S nicht nach Österreich gereist, sondern habe seinerseits den gerichtlichen Weg eingeschlagen, um das gemeinsame Sorgerecht wiederzuerlangen. Die genannten telefonischen Drohungen gegen den Revisionswerber reichten zur Darlegung einer Gefährdung und Begründung eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B nicht aus. Es sei keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt werden könnte bzw. die mit Drohungen konfrontiert sei, mit dem Recht auszustatten, Schusswaffen zu führen. Die Abwehr der durch den Revisionswerber genannten Gefahren komme den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu.
Vor diesem Hintergrund habe der Revisionswerber keinen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 erster Satz Waffengesetz 1996 (WaffG) nachweisen können. Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Ermessensentscheidung im Sinne des § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG erweise sich aus näher genannten Gründen als rechtskonform. Daher sei der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht einerseits erkennbar unter dem Gesichtspunkt des Abweichens der Entscheidung von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht den gesamten Sachverhalt gewürdigt. Es sei zwar von der Glaubwürdigkeit des Parteienvorbringens des Revisionswerbers ausgegangen, habe jedoch lediglich relativ kurz gehaltene Feststellungen getroffen, die die besondere Gefährdung nur abgeschwächt zeigten. Es liege daher eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor.
Zum anderen habe das Verwaltungsgericht die bestehende zum Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG ergangene restriktive Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überspannt. Es habe die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt, obwohl es nach der (näher zitierten) Rechtsprechung immer auf die jeweiligen Umstände ankomme. Der Revisionsfall unterscheide sich von anderen Revisionsfällen insofern, als es sich nicht bloß um verbale Drohungen handle, sondern die Lebensgefährtin des Revisionswerbers und ihr Umfeld bereits seit Jahren misshandelt und verletzt und deren Sachen mutwillig beschädigt würden. Die Umstände des Einzelfalles seien bemerkenswert und dramatisch und es liege eine Gefährdung vor, der sonst kaum jemand ausgesetzt sei.
10 Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf:
11 Soweit die Revision vorbringt, der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, weil die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen lediglich relativ kurz gehalten seien und dadurch die besondere Gefährdung des Revisionswerbers nur abgeschwächt zeigten, macht sie Feststellungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses geltend.
12 Wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, so ist auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel darzutun, also aufzuzeigen, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. aus vielen etwa VwGH 15.2.2023, Ra 2023/02/0018, mwN).
13 Im vorliegenden Revisionsfall wären also jene Sachverhaltselemente, die eine besondere Gefahrenlage des Revisionswerbers, der am zweckmäßigsten durch Waffengewalt wirksam begegnet werden könnte, und damit insofern den erforderlichen Bedarf begründeten, darzustellen gewesen.
Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrer Behauptung, es liege eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor, nicht gerecht, unterlässt sie doch in der Zulässigkeitsbegründung konkret darzutun, welche Tatsachenfeststellungen ergänzend oder detaillierter zu treffen gewesen wären und wieso sich daraus ein für den Revisionswerber im Spruch günstigeres Ergebnis hätte ergeben können.
14 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang zudem darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht in einer anderen Rechtssache, der „der identische Sachverhalt zugrunde gelegen“ sei, ausführlichere Feststellungen zur Gefahrenlage getroffen habe, führt auch dieses Vorbringen nicht zur Zulässigkeit der Revision. Der Zulässigkeitsbegründung lässt sich nämlich schon weder entnehmen, welches andere Verfahren mit diesem Vorbringen gemeint sein soll, noch legt sie dar, weshalb die in einem anderen Verfahren getroffenen gegebenenfalls umfangreicheren Feststellungen für den Revisionsfall von Belang wären. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun.
15 Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen beanstandet die Revision zusammengefasst, dass das Verwaltungsgericht die Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B zu restriktiv ausgelegt und überspannt habe (und insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei).
16 Dies trifft jedoch nicht zu:
17 Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen.
18 Gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen handelt keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG im Ermessen der Behörde.
19 Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
20 Die Bestimmungen des WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im „privaten“ Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im „öffentlichen“ Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114).
21 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, mwN).
22 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht einen Bedarf des Revisionswerbers im Sinne der soeben dargestellten Rechtslage deshalb verneint, weil es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, glaubhaft zu machen. Dies stützte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass es noch zu keinem persönlichen Kontakt mit S gekommen sei, obwohl dieser bereits seit längerer Zeit von der Beziehung des Revisionswerbers zu K gewusst habe. Vielmehr sei es gegenüber dem Revisionswerber ausschließlich zu verbalen Drohungen im Zuge von Telefonaten gekommen. Misshandlungen und körperliche Übergriffe hätten sich über die Jahre ausschließlich gegen K und deren Umfeld in Bulgarien gerichtet. Ausgehend davon erachtete das Verwaltungsgericht die konkret vom Revisionswerber zu gewärtigende Gefahrenlage in Österreich als nicht derart qualifiziert und verdichtet, dass sie einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B begründe. Zudem führte das Verwaltungsgericht auch ins Treffen, dass die Abwehr der vorgebrachten Gefahren den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zukomme (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 29.7.2020, Ra 2020/03/0080, mwN).
23 Vor diesem Hintergrund trifft es entgegen der Revision nicht zu, dass das Verwaltungsgericht mit seinen rechtlichen Erwägungen die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG verkannt hätte und insofern von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Bedarf des Revisionswerbers auch nicht damit begründet werden kann, dieser benötige eine Schusswaffe zum Schutz seiner Lebensgefährtin, ist doch ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einmal aus der Beistandspflicht als Ehegatte ein Bedarf iSd §§ 21, 22 WaffG abzuleiten (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, betreffend Gefährdung der Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit).
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.