Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gegen das am 28. November 2024 mündlich verkündete und mit 9. Jänner 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-1288/001-2024, betreffend ein Waffenverbot (mitbeteiligte Partei: N O, vertreten durch Mag. Michael Ibesich, LL.M., Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin, verhängte mit Mandatsbescheid vom 17. Juni 2024 über den Mitbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid von der belangten Behörde bestätigt.
2 Dem legte sie zugrunde, dass die Ehefrau des Mitbeteiligten am 22. Mai 2024 Anzeige erstattet und angegeben habe, der Mitbeteiligte habe sie am 8. Mai 2024 sowie die gemeinsame Tochter A und sie am 18. Mai 2024 geschlagen und am Körper verletzt.
3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten brachte dieser vor, die Angaben der Ehefrau entsprächen nicht den Tatsachen, sondern seien aus Eifersucht getätigt worden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom 17. Juni 2024 (betreffend die Verhängung des Waffenverbotes) aufgehoben werde (Spruchpunkt 1.). Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
5 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, es sei am 18. Mai 2024 zwischen dem Mitbeteiligten und seiner Ehefrau zu einem verbalen Streit gekommen. Die Ehefrau sei eifersüchtig gewesen und habe den Mitbeteiligten aufgefordert, eine Mitarbeiterin seines Unternehmens zu kündigen. Da der Mitbeteiligte sich geweigert habe, dies zu tun, habe die Ehefrau diesem mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht.
6 Der Mitbeteiligte habe die Ehefrau und die minderjährigen Kinder weder am 18. Mai 2024 noch am 8. Mai 2024 geschlagen oder am Körper verletzt. Auch an einem anderen Tag sei es nicht zu einem tätlichen Angriff des Mitbeteiligten gegenüber seiner Ehefrau oder seinen Kindern gekommen. Nicht festgestellt werden könne, woher die vom Landesklinikum K am 22. Mai 2024 dokumentierten Verletzungen (Prellungen) am Körper der Ehefrau stammten. Die am Körper der minderjährigen Tochter vom Landesklinikum an diesem Tag dokumentierte Verletzung sei dadurch entstanden, dass sich diese selbst an einer Türschnalle gestoßen habe. Am selben Tag habe die Ehefrau Anzeige gegen den Mitbeteiligten erstattet. Diese Anzeige sei dem in weiterer Folge von der belangten Behörde über den Mitbeteiligten verhängten Waffenverbot zugrunde gelegt worden.
7 Das gegen den Mitbeteiligten (wegen §§ 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 15 StGB; Körperverletzung, versuchte Nötigung) und seine Ehefrau (wegen § 83 Abs. 1 StGB; Körperverletzung) bei der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren sei mit Verfügung des zuständigen Staatsanwaltes vom 4. Juni 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, weil die Tatverwirklichungen infolge der Aussageverweigerung des Mitbeteiligten und seiner Ehefrau nicht erweislich gewesen seien.
8 Der Mitbeteiligte sei strafrechtlich unbescholten und habe keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Sonstige Umstände, die darauf schließen ließen, dass er gewalt- bzw. aggressionsbereit wäre oder Waffen missbräuchlich verwenden könnte, wodurch er das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden würde, hätten nicht festgestellt werden können.
9 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich die zunächst getroffenen Feststellungen aus den übereinstimmenden Aussagen des Mitbeteiligten sowie der als Zeuginnen einvernommenen Ehefrau und Tochter A ergäben. Die Ehefrau habe in der mündlichen Verhandlung „eingestanden“, den Mitbeteiligten zu Unrecht belastet zu haben, weil sie eifersüchtig gewesen sei. Dieser habe sie zu keinem Zeitpunkt tätlich angegriffen und verletzt. Angesprochen auf die Verletzungsanzeige des Landesklinikums habe sie klargestellt, dass sie dort nicht untersucht worden sei und die Verletzungsanzeige „rein aufgrund ihrer Aussagen“ ausgestellt worden sei.
10 Es gebe für das Verwaltungsgericht keinen Hinweis darauf, dass die Ehefrau, die bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe, vom Mitbeteiligten unter Druck gesetzt worden sei. Die Ehefrau habe auch nicht eingeschüchtert oder verängstigt gewirkt, sondern sei selbstsicher und von sich überzeugt aufgetreten. Sie habe beim Verwaltungsgericht den Eindruck erweckt, dass ihr die Tragweite ihres Handels nicht bewusst gewesen sei, da sie mehrfacht betont habe, sie habe den „Sachverhalt danach ohnehin richtiggestellt“. Es gebe keinen Grund, an ihren diesbezüglichen Angaben zu zweifeln, die durch die minderjährige Zeugin A, die ebenfalls einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe, bestätigt worden seien. Weitere Zeugen betreffend die gegenständlichen Vorkommnisse gebe es nicht.
11 Anzumerken sei, dass der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Polizist keine persönlichen Wahrnehmungen „zu den Vorfällen am 08.05.2024 und am 18.05.2024“ habe. Im Ergebnis sei den übereinstimmenden und glaubwürdigen Ausführungen der beiden Zeuginnen zu folgen. Die vom Landesklinikum dokumentierten Verletzungen am Körper der Ehefrau könnten daran nichts ändern, da die Ehefrau mehrfach glaubhaft betont habe, vom Mitbeteiligten weder geschlagen noch körperlich attackiert worden zu sein. Befragt zu den vom Landesklinikum dokumentierten Verletzungen am Körper der Ehefrau, habe diese ausgeführt, dass die ärztliche Dokumentation ausschließlich aufgrund ihrer Schilderungen betreffend einen tätlichen Übergriff erstellt worden sei und eine ärztliche Untersuchung nicht stattgefunden habe. Woher die dokumentierten Verletzungen der Ehefrau, „sollte es solche überhaupt gegeben haben“, stammten, habe sohin nicht festgestellt werden können. Im Gegensatz dazu habe die Tochter A anlässlich ihrer persönlichen Einvernahme glaubhaft darlegen können, wie die dokumentierte Verletzung an ihrem Körper zustande gekommen sei.
12 Soweit das Verwaltungsgericht in drei näher bezeichnete Akten der Staatsanwaltschaft Einsicht genommen habe, hätten sich daraus keine Hinweise auf ein Verhalten des Mitbeteiligten ergeben, das geeignet wäre, die Erlassung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen. In zwei Verfahren seien Ermittlungsverfahren gegen den Mitbeteiligten eingestellt worden; in einem weiteren Verfahren sei der Mitbeteiligte „lediglich als Zeuge“ geführt worden.
13 Rechtlich hielt das Verwaltungsgericht nach Darstellung der relevanten Rechtslage fest, dass für die Verhängung eines Waffenverbotes die Feststellung bestimmter Tatsachen erforderlich sei, die ein Gefährdungspotential im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG ermöglichten. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid über die Verhängung eines Waffenverbotes auf Grundlage der Anzeige der Ehefrau vom 22. Mai 2024 erlassen. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren stehe für das Verwaltungsgericht „unzweifelhaft“ fest, dass der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegten Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind, welche die Grundlage für den Waffenverbotsbescheid gebildet hätten, tatsächlich gar nicht gesetzt habe. Da auch sonst keine Umstände vorlägen, die eine Verhängung des Waffenverbotes rechtfertigten, sei das im Wege des Mandatsverfahrens erlassene Waffenverbot sohin aufzuheben.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung, die im Kern geltend macht, das Verwaltungsgericht habe notwendige Ermittlungsschritte zu den im Landesklinikum dokumentierten Verletzungen der Ehefrau des Mitbeteiligten unterlassen, weshalb sich die Beweisaufnahme als „grob fehlerhaft“ erweise, zeigt nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis außerhalb der durch die Leitlinien dieser Judikatur gezogenen Grenzen stünde.
19 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegten Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind, welche die Grundlage für die Verhängung des Waffenverbotes durch die belangte Behörde gebildet hätten, nicht begangen habe und auch sonst keine Umstände vorlägen, die die Verhängung des Waffenverbotes rechtfertigten. Es stützte dieses Ergebnis im Wesentlichen auf die Einvernahme der Ehefrau und des betroffenen Kindes in der mündlichen Verhandlung und legte mit näherer Begründung dar, aus welchen Gründen es von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben ausging.
20 Dem hält die Revision entgegen, das Verwaltungsgericht hätte in die Dokumentation des Landesklinikums bzw. des behandelnden Arztes Einsicht nehmen und letzteren als Zeugen vernehmen müssen, um Feststellungen zum Vorliegen und gegebenenfalls zum Ursprung der Verletzungen der Ehefrau treffen zu können.
21 Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist-um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzutun-in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 28.4.2025, Ra 2024/03/0061, mwN).
22 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. Sie verabsäumt es damit, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen (vgl. zur erforderlichen Darstellung der Relevanz auch durch eine amtsrevisionswerbende Behörde etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2023/03/0156, mwN).
23 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe durch das Unterlassen der angeführten Ermittlungsschritte den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt, wendet sich die Revision der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
24 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (in jeder Hinsicht) auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 1.12.2025, Ra 2024/03/0123, mwN).
25 Eine derartige Unschlüssigkeit oder Unvertretbarkeit legt die Revision, die in ihrer Argumentation weder den Aussagen der-vom Verwaltungsgericht in ihrem Auftreten als „selbstsicher“ und „von sich überzeugt“ beschriebenen-Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, noch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, aus welchen Gründen den übereinstimmenden und glaubwürdigen Ausführungen der beiden Zeuginnen-ungeachtet der vom Landesklinikum dokumentierten Verletzungen-zu folgen sei, konkret entgegentritt, nicht dar.
26 In der Revision werden nach dem Gesagten somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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