Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J R in A, vertreten durch Mag. Ing. Peter Huber, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Molnarplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. April 2024, 405 10/1468/1/15 2024, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Salzburg in Bestätigung eines (Vorstellungs )Bescheides der belangten Behörde vom 20. Dezember 2023 über den Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst zugrunde, der Revisionswerber sei Inhaber eines Waffenpasses für den Besitz von zwei Faustfeuerwaffen sowie einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B gewesen. Im Zuge eines Streits mit seiner Lebensgefährtin am 23. September 2023 sei der alkoholisierte Revisionswerber „richtig ausgezuckt“, mit einem Hammer durch das Haus gelaufen und habe damit zwei Kästen beschädigt sowie seine Lebensgefährtin beschimpft und beleidigt. Diese habe schließlich verängstigt und weinerlich die Polizei gerufen, woraufhin über den Revisionswerber ein auf § 38a Sicherheitspolizeigesetz gestütztes Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot verhängt worden sei. Im Zuge dieses Polizeieinsatzes seien auch zwei Waffen auf einem Kasten im Vorhaus, sechs Jagdgewehre in einem Schrank mit angestecktem Schlüssel in einem unversperrten Zimmer sowie eine geladene Waffe im unversperrten Nachttisch im Schlafzimmer vorgefunden worden. Bei einem neuerlichen Streit mit seiner Lebensgefährtin am 13. November 2023 habe der abermals stark alkoholisierte Revisionswerber einen Holzteller durch das Zimmer geworfen. Nach Anzeige dieses Vorfalls durch seine Lebensgefährtin am nächsten Tag sei erneut ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden. Der unbescholtene Revisionswerber befinde sich wegen seiner Alkoholkrankheit in Behandlung.
3 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht sowohl auf die Angaben des Revisionswerbers als auch auf die Aussage eines der einschreitenden Polizisten in der mündlichen Verhandlung, der die Lebensgefährtin des Revisionswerbers während des Einsatzes am 23. September 2023 als ängstlich, weinerlich und sehr aufgelöst beschrieben habe. Den Angaben der Lebensgefährtin, dass sie keine Angst um sich selbst, sondern um die Einrichtung gehabt habe, werde nicht gefolgt, weil die Lebensgefährtin mit den diesbezüglichen Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt habe, dass sie die Vorfälle im Nachhinein herunterzuspielen bzw. zu entschuldigen versuche.
4 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Verhalten des Revisionswerbers, das zu zwei Betretungs- und Annäherungsverboten geführt habe, in Verbindung mit seinem Alkoholkonsum im Rahmen einer Prognoseentscheidung eine missbräuchliche Verwendung der Waffen zulasten von Leib und Leben Dritter befürchten lasse, weil es sich nicht um eine einmalige Ausnahmesituation, sondern um das Ergebnis einer völlig unangemessenen Reaktion auf belastende Situationen gepaart mit krankhaftem Alkoholkonsum gehandelt habe. Die auffallend sorglose Verwahrung der Waffen durch den Revisionswerber rechtfertige zwar für sich betrachtet kein Waffenverbot, runde aber das Bild hinsichtlich des Revisionswerbers, der den Umgang mit Waffen auf die leichte Schulter nehme, ab.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung macht Verfahrens- und Begründungsmängel geltend und rügt insbesondere die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass sich die Lebensgefährtin beim Vorfall am 23. September 2023 vor dem Revisionswerber gefürchtet habe, als aktenwidrig. Beim zweiten Vorfall habe der Revisionswerber ein Holzbrett und nicht wie vom Verwaltungsgericht festgestellt einen Holzteller geworfen. Dem Akt lasse sich weder der Alkoholisierungsgrad noch eine Alkoholproblematik des Revisionswerbers entnehmen. Auch die mangelhafte Lagerung der Waffen, die ohne Einvernahme eines näher genannten, als Zeugen beantragten einschreitenden Polizisten festgestellt worden sei, vermöge das Waffenverbot nicht zu tragen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/03/0160, mwN).
11 Die Behauptung der Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Feststellungen zum Vorfall am 23. September 2023 richtet sich im Ergebnis gegen beweiswürdigende Erwägungen, in denen sich das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung auf die Zeugenaussage des einschreitenden Polizisten und nicht auf jene der Lebensgefährtin des Revisionswerbers gestützt hat. Eine Aktenwidrigkeit wird somit nicht dargelegt. Dies gilt gleichermaßen für die Revisionsausführungen zur festgestellten Alkoholisierung des Revisionswerbers im Zeitpunkt der beiden Vorfälle und zur Behandlung seiner Alkoholkrankheit, wobei sich das Verwaltungsgericht dabei auf die Angaben des Revisionswerbers, der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hatte, betrunken gewesen zu sein, stützen konnte. Im Übrigen legt die Revision die Relevanz der behaupteten Aktenwidrigkeiten überhaupt nicht dar (vgl. VwGH 28.2.2025, Ra 2023/03/0112 bis 0113, mwN).
12 Dass die Beweiswürdigung unvertretbar wäre, ergibt sich aus der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht (zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. etwa VwGH 25.9.2024, Ra 2023/03/0182, mwN).
13 Was die in der Revision angesprochene fehlende Befragung weiterer Zeugen betrifft, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Fall einer unterbliebenen Vernehmung dazu in der Revision konkret darzulegen ist, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2021/03/0034, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung fehlt der Revision gänzlich. Dass das Verwaltungsgericht die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen durch den Revisionswerber zur zusätzlichen Untermauerung seiner Prognoseentscheidung berücksichtigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.3.2024, Ra 2023/03/0206, mwN).
14 In der Revision, in der über die Zulässigkeitsbegründung hinaus keinerlei Revisionsgründe ausgeführt werden, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/02/0180). Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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