Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofräte Mag. Straßegger und Mag. Schartner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision der L, vertreten durch Mag. Veap Elmazi, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Dezember 2025, LVwG-050387/7/ER, betreffend eine Angelegenheit nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2023 wurde aufgrund mehrerer Vorfälle die Auffälligkeit eines näher bezeichneten Hundes, der im Eigentum der Revisionswerberin stand, nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 (Oö. HHG 2002) festgestellt und ihr aufgetragen, den Nachweis über die erweiterte Sachkunde bis zum 30. September 2023 vorzulegen.
2 Nachdem die Revisionswerberin in weiterer Folge-trotz gewährter Fristverlängerung und nachdem sie einem begonnenen Kurs dauernd unentschuldigt ferngeblieben war-den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 2 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 2 und 3 Oö. HHG 2002 nicht erbracht hatte, untersagte ihr die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Dezember 2023 gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 Oö. HHG 2002 die Haltung dieses Hundes. Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 16. Juli 2024 als unbegründet ab.
3 Am 17. Februar 2025 wurde der Revisionswerberin der Hund gemäß § 13 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2024 (Oö. HHG 2024) abgenommen. Eine dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12. Juni 2025 hinsichtlich mehrerer, näher angeführten Punkte als unbegründet ab bzw. mit dem unter einem in einem Punkt ergangenen Beschluss als unzulässig zurück.
4 Mit Bescheid vom 19. März 2025 entzog der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz Oö. HHG 2024 der Revisionswerberin das Eigentum an dem Hund. Die von ihr gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. August 2025 als unbegründet ab. Die in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 30.12.2025, Ra 2025/02/0215, mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück.
5 Mit Bescheid vom 1. Juli 2025 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag der Revisionswerberin vom 17. April 2025, mit welchem sie gemäß § 12 Abs. 3 Oö. HHG 2024 die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Dezember 2023 begehrte, ab (Spruchpunkt I.) und verpflichtete sie zur Zahlung einer näher genannten Gebühr (Spruchpunkt II.). Mit der infolge der von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Beschwerde ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 10. September 2025 wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruchpunkt II. zu entfallen habe.
6 Das über Vorlageantrag der Revisionswerberin sodann befasste Verwaltungsgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde-in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung-hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 1. Juli 2025 statt. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
7 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. April 2026, E 283/2026-10, abgelehnt und über nachträglich gestellten Antrag mit Beschluss vom 26. Mai 2026, E 283/2026-13, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob „die Bestimmungen über Auffälligkeit, Untersagung und Eigentumsentzug nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2024 teleologisch dahin auszulegen sind, dass eine behördliche Maßnahme stets an eine aktuelle Gefährdungslage anknüpfen muss, oder ob-wie das LVwG annimmt-ein rein formales Fristversäumnis (fehlender Nachweis der Zusatzausbildung) auch bei offenkundiger Gefahrlosigkeit die Aufrechterhaltung gravierender Maßnahmen (Untersagung, Eigentumsentzug, Abnahme) rechtfertigt.“
12 Der im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Untersagungsbescheides vom 28. Dezember 2023 in Geltung gestandene § 9 Abs. 1 Z 4 Oö. HHG 2002 sah vor, dass die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen hat, wenn-wie vorliegend-der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes den Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 leg. cit. (erweiterte Sachkunde) nicht fristgerecht erbringt.
13 Gemäß § 23 Abs. 9 Oö. HHG 2024, welches mit 1. Dezember 2024 in Kraft trat, gelten rechtskräftige Bescheide nach dem Oö. HHG 2002 als solche dieses Landesgesetzes weiter.
14 Im Unterschied zum Oö. HHG 2002 sieht das Oö. HHG 2024 nunmehr vor, dass die Untersagung der Hundehaltung (welche nunmehr in § 12 Oö. HHG 2024 geregelt ist) von der Gemeinde, die diese Untersagung bescheidmäßig erlassen hat, auf Antrag aufzuheben ist, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist (vgl. § 12 Abs. 3 letzter Satz Oö. HHG 2024).
15 Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes verfügt die Revisionswerberin (weiterhin) nicht über die ihr mit Bescheid vom 18. April 2023 rechtskräftig vorgeschriebene erweiterte Sachkunde. Deren mangelnder Nachweis war ursächlich für die mit dem Bescheid vom 28. Dezember 2023 ausgesprochene und im Beschwerdeweg rechtskräftig gewordene Untersagung der Hundehaltung. Der Grund für die Untersagung ist somit gerade nicht weggefallen, so dass nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 12 Abs. 3 letzter Satz Oö. HHG 2024 die Voraussetzungen für deren Aufhebung nicht gegeben sind.
16 Soweit in der Revision eine fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Frage, ob ein „rein formales Fristversäumnis“ auch bei „offenkundiger Gefahrenlosigkeit“ die Aufrechterhaltung einer Untersagung der Hundehaltung rechtfertigt, behauptet wird, fehlte es dieser vorliegend schon an jeglicher Relevanz und entfernt sich die Revision von den gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes. Nach diesen liegt eine „Gefahrenlosigkeit“ nämlich gerade nicht vor, sondern wurde im Gegenteil die Auffälligkeit des Hundes rechtskräftig festgestellt. Laut den Gesetzesmaterialien zum Oö. HHG 2024 (vgl. RV BlgNr. 837/2024 29. GP 24) stellen auffällige Hunde ein erhöhtes Gefährdungspotential dar, weshalb für deren Haltung besondere Vorschriften gelten müssen. Wenn die innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu erbringenden Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt werden, kann von einer erhöhten Gefährdung durch die Hundehaltung ausgegangen werden, weshalb sie zu untersagen ist. Nachdem gegenständlich der geforderte Nachweis nicht vorliegt, kann somit keine Rede von einer nunmehr vorliegenden Gefahrenlosigkeit bzw. einem Wegfall des dem Untersagungsbescheid vom 28. Dezember 2023 zugrundeliegenden erhöhten Gefährdungspotential sein.
17 Die Untersagung der Hundehaltung erfolgte somit nicht wie von der Revisionswerberin behauptet aufgrund „formaler Versäumnisse“, sondern aufgrund der festgestellten Auffälligkeit des Hundes, den damit einhergehenden besonderen Anforderungen an die Haltung eines solchen Hundes und dem mangelnden Nachweis durch die Revisionswerberin, dass sie diesen besonderen Anforderungen entspricht und damit dem vom Hund ausgehenden Gefährdungspotential gerecht werden kann.
18 Soweit die Revision auf „gelindere Mittel“ zur Untersagung der Hundehaltung Bezug nimmt, genügt es darauf hinzuweisen, dass solche in einem wie dem vorliegenden Fall auch nach der nunmehr in Geltung stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 6 Oö. HHG 2024, welche-soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz-mit § 9 Abs. 1 Z 4 Oö. HHG 2002 korrespondiert, nicht vorgesehen sind. Mit der Untersagung der Hundehaltung wurden gegenständlich auch keine Bedingungen im Sinne des § 12 Oö. HHG 2024 festgelegt, bei deren Erfüllung die Revisionswerberin den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Hundehaltung entsprechen würde und bei deren Erfüllung der Bescheid von der Gemeinde auf Antrag aufzuheben wäre.
19 Wenn sich die Revisionswerberin gegen das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit einer Tierabnahme und unter Bezugnahme auf § 13 Oö. HHG 2024-welcher die Abnahme von Hunden regelt-wendet, übersieht sie offenbar, dass Beschwerdegegenstand nicht die am 17. Februar 2025 erfolgte Abnahme des Hundes war, sondern die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung des Bescheides, mit welchem ihr die Haltung des Hundes untersagt wurde. Dem diesbezüglichen Vorbringen kommt gegenständlich somit keine Relevanz zu.
20 Schließlich macht die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision noch eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend, weil das Verwaltungsgericht trotz entsprechenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
21 Mit ihrem hierzu nur pauschalen Zulässigkeitsvorbringen zeigt die Revisionswerberin aber nicht auf, dass sie in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde einen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden Sachverhalt vorgebracht hätte, der für die Beurteilung ihres Antrags auf Aufhebung des Untersagungsbescheids vom 28. Dezember 2023 im Ergebnis relevant gewesen wäre. Dass das Verwaltungsgericht, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat, von der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung abgewichen wäre, lässt das Zulässigkeitsvorbringen somit nicht erkennen (vgl. auch VwGH 9.1.2026, Ra 2025/02/0242, mwN).
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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