W116 2326023-3/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX und XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten vom 10.10.2025, Zl. 100 Jv 1262/25v, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Erstantragsteller) und XXXX (in Folge: Zweitantragstellerin) – diese vertreten durch den Erstantragsteller – beantragten mit Schreiben vom 24.07.2025, eingelangt beim Landesgericht St. Pölten am 29.07.2025, die Rückzahlung von im Rahmen eines Zivilverfahrens angefallenen und bereits entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.217,50.
2. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten (in Folge: Behörde) vom 10.10.2025, Zl. 100 Jv 1262/25v, wurde dem Rückzahlungsbegehren teilweise, und zwar hinsichtlich des Teilbetrages in der Höhe von EUR 913,13 stattgegeben, das darüberhinausgehende Mehrbegehren in der Höhe von EUR 304,34 jedoch abgewiesen.
3. Dagegen erhoben die Parteien mit Schreiben vom 10.11.2025 Beschwerde, sendeten diese jedoch nicht an die entscheidende Behörde sondern direkt an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 12.11.2025 einlangte. Das BVwG leitete diese sodann am 18.12.2025 zuständigkeitshalber an die entscheidende Behörde weiter, wo diese schließlich am 20.11.2025 einlangte. Am 03.12.2025 legte die Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 23.12.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien vor, dass die Beschwerde ursprünglich direkt an das BVwG und damit an eine unzuständige Einbringungsstelle gesendet worden sei. Das BVwG habe diese in der Folge mit Schreiben vom 18.11.2025 gem. § 6 Abs, 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet, wo sie schließlich am 20.11.2025 eingelangt sei. Da die gesetzliche Einbringungsfrist jedoch bereits mit Ablauf des 12.11.2025 geendet habe, gelte die auf Gefahr der Antragsteller an die zuständige Einbringungsstelle weitergeleitete Beschwerde jedoch als verspätet eingebracht.
5. Mit Stellungnahme vom 12.01.2026, Postaufgabe 13.01.2026, brachten die Antragsteller in der Sache vor, dass die Beschwerde innerhalb der gesetzlich Frist beim BVwG eingegangen sei. Die Beschwerde sei zwar an die Behörde weitergeleitet worden, diese habe die Beschwerde jedoch ohne einen Eingriff wieder an das BVwG zurückgeschickt, wo die Beschwerde davor jedoch bereits eingegangen gewesen sei. Die Antragsteller würden unter diesen Umständen eine Fortsetzung des Verfahrens für korrekt halten, weil das BVwG die Beschwerde innerhalb von vier Wochen erhalten habe, wenn auch direkt von den Antragstellern und nicht von der Behörde. Wenn es „gesetzlich und administrativ erforderlich sei, könne dieses Schreiben auch als Wiedereinsetzungsantrag betrachtet werden”.
6. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 18.03.2026 wurden die Antragsteller über die gesetzlichen Erfordernisse für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen und aufgefordert ihr Anbringen dahingehend zu konkretisieren, ob ihr Schreiben bereits als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet und in Bearbeitung genommen werden soll und falls dies der Fall ist, entsprechend darzulegen, auf welche konkreten Umstände ein solcher Antrag gestützt wird.
7. Mit Stellungnahme vom 08.04.2026 führten die Parteien aus, sie hätten ihre Beschwerde fristgerecht am 10.11.2025 eingereicht jedoch versehentlich an eine höhere Instanz, nämlich das Bundesverwaltungsgericht, gerichtet. Dieser Verfahrensirrtum beruhe darauf, dass das gesamte Berufungsverfahren nicht logisch und bürgerfreundlich ausgestaltet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten vom 10.10.2025, Zl. 100 Jv 1262/25v wurde den antragstellenden Parteien nachweislich am Mittwoch, den 15.10.2025 zugestellt. Die gesetzliche, vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf Mittwoch, dem 12.11.2025.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides würde ausdrücklich wie folgt ausgeführt: „Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich beim Landesgericht St. Pölten einzubringen. […]“
1.2. Am 12.11.2025 (Postaufgabe 10.11.2025) langte die gegen den Bescheid erhobene, an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) gerichtete, jedoch entgegen der Rechtsmittelbelehrung direkt an das BVwG (als unrichtige Einbringungsstelle) gesendete Beschwerde beim BVwG ein und wurde vom BVwG am 18.11.2025 zur Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle der Post übergeben. Am 20.11.2025 langte diese schließlich bei der der Präsidentin des LG St. Pölten als zuständige Einbringungsstelle ein. Bei der Präsidentin des LG St. Pölten – als hier belangte Behörde und damit die für die Beschwerde eigentlich gesetzlich vorgesehene Einbringungsstelle – wurde damit innerhalb der offenen Beschwerdefrist keine Beschwerde eingebracht.
Die sich daraus ergebende Verspätung der Beschwerde wurde den Antragstellern mit Parteiengehör vom 23.12.2025, zugestellt am 30.12.2025, entsprechend vorgehalten.
1.3. Die antragstellenden Parteien begründeten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen lediglich damit, dass sie die Beschwerde „versehentlich an eine höhere Instanz, nämlich das Bundesverwaltungsgericht, gerichtet,“ hätten und dass „das gesamte Berufungsverfahren nicht logisch und bürgerfreundlich ausgestaltet“ sei. Darüber hinaus brachten sie vor, dass die Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Frist beim Bundesverwaltungsgericht – wenn auch direkt – eingelangt sei.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt und wurde den antragstellenden Parteien im Rahmen von Parteiengehören die Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Sie blieben dabei unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so zB. dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).
Gemäß § 33 Abs. 4 3. Satz VwGVG hat über den Antrag ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (siehe hiezu auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310).
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Der Bescheid wurde den antragstellenden Parteien nachweislich am Mittwoch, den 15.10.2025 zugestellt. Die gesetzliche, vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf Mittwoch, dem 12.11.2025.
Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze – bis zur Vorlage der Beschwerde – bei der belangten Behörde einzubringen.
Wie festgestellt langte die Beschwerde der Antragsteller aber erst am 20.11.2025 und somit nicht innerhalb der offenen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein, weil sie diese entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglich ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung nicht an die belangte Behörde als zuständige Einbringungsstelle sondern direkt an das BVwG gesendet hatten, und die Beschwerde in der Folge (auf Gefahr der Antragsteller) erst an die zuständige Behörde weitergeleitet werden musste. Es liegt daher Fristversäumnis vor.
3.3. Gemäß § 33 Abs. 3 1. Halbsatz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGVG – ein solcher liegt hier vor – binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Den Antragstellern wurde mit Verspätungsvorhalt vom 23.12.2025, zugestellt am 30.12.2025, die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten, sodass diese ab dem 30.12.2025 in Kenntnis waren, dass ihre direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde nicht fristwahrend war. Die in § 33 Abs. 3 1. Halbsatz VwGVG normierte Frist endete damit mit Ablauf des 13.01.2026, sodass der mit Schreiben vom 12.01.2026, Postaufgabe 13.01.2026 gestellte Wiedereinsetzungsantrag, rechtzeitig gestellt wurde und zulässig ist.
3.4. Gegenständlich begründeten die Antragsteller ihren Wiedereinsetzungsantrag damit, dass sie versehentlich ihre Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet hätten und begründeten dies, dass es nicht logisch sei, dass man seine Beschwerde nicht direkt bei der entscheidenden Instanz einbringen könne.
Als „Ereignis” iSd § 33 Abs. 1 VwGVG ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Es kann daher auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (Ra 2025/02/0242), sodass die irrige Annahme einer falschen Einbringungsstelle grundsätzlich auch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des VwGVG darstellen kann.
Gegenständlich lieg aber jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens liegendes Verschulden vor.
Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 09.01.2026, Ra 2025/02/0242).
Die eine „ordentliche Prozesspartei” treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (VwGH 27.01.2026, Ra 2024/07/0176).
Die Antragsteller wurden aber in der Rechtsmittelbelehrung sogar noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde beim Landesgericht St. Pölten einzubringen sei. Bei der in der Folge entgegen dieser eindeutigen Rechtsmittelbelehrung direkt beim BVwG eingebrachten Beschwerde handelt es sich damit auch nicht um einen Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen widerfährt. Es wäre auch den rechtsunkundigen Antragsstellern durchaus zumutbar gewesen, die Rechtsmittelbelehrung aufmerksam zu lesen und ihre Beschwerde, wie dort angegeben beim LG St Pölten einzubringen oder sich, wenn sie trotz Rechtsmittelbelehrung Zweifel über die richtige Einbringung gehabt hätten, sich diesbezüglich näher zu informieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen.
Von der Durchführung einer – ohnedies nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen und ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.01.2026, Ra 2024/07/0176).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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