JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0165 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. MaurerKober und die Hofrätin Mag. Schindler sowie den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M S, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 10. Juli 2025, E VH3/14/2025.012/002, betreffend Versagung der Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG iA Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Güssing), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Juni 2024 wegen vier Übertretungen des StVO, nämlich 1. des § 16 Abs. 1 lit. a StVO, 2. des § 52 lit. a Z 10a StVO, 3. des § 52a lit. a Z 1 StVO und 4. des § 18 Abs. 1 StVO zur Zahlung von vier Geldstrafen in der Höhe von zu 1. € 50,--, zu 2. € 150,--, zu 3. € 40,-- und zu 4. € 100,-- verpflichtet; weiters wurden vier Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. § 99 Abs. 3 StVO sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren abgewiesen.

4Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen hier: die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/02/0038, mwN).

5Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/02/0128, mwN).

Wien, am 24. September 2025