Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des D J, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das am 8. Juli 2025 verkündete und am 28. Juli 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, LVwG 607373/12/DM, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten PKW die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommende Messtoleranz um 51 km/h überschritten. Er habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von € 450, (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 6 Stunden) verhängt und er zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet wurde.
2 Aufgrund der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) eine mündliche Verhandlung durch, in der es das Erkenntnis verkündete und dieses infolge rechtzeitigen Antrags des Revisionswerbers schriftlich ausfertigte. Damit gab es der Beschwerde insofern statt, als es die Geldstrafe auf € 350, und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 2 Stunden herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab, reduzierte den vom Revisionswerber zu zahlenden Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens und sprach aus, dass kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei, sowie dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
3Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber zur Tatzeit das Fahrzeug am Tatort gelenkt habe. Der Revisionswerber habe immer wieder angegeben, er möchte eine Angehörige oder einen Angehörigen vor verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung schützen, weshalb er nicht angebe, wer zum Tatzeitpunkt gefahren sei. Er selbst als Zulassungsbesitzer sei jedenfalls nicht gefahren. Nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG habe der Revisionswerber schließlich bekannt gegeben, dass im Tatzeitpunkt seine Ehefrau das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt habe. Das Verwaltungsgericht gelange daher zur Überzeugung, dass der Revisionswerber das betreffende Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt am Tatort selbst gelenkt habe und seine Ehefrau als Täterin habe vorschieben wollen, um einer Bestrafung zu entgehen.
4 Das Verwaltungsgericht begründete wenn auch an dislozierter Stelle mit näheren Ausführungen, dass die Ehefrau des Revisionswerbers nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Ergebnis ihre „Aussage zu Recht verweigert“ habe.
5 In der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht auf verschiedene Einwände des Revisionswerbers ein, die für das gegenständliche Revisionsverfahren nicht von Bedeutung sind, und legte seine Erwägungen zur Strafbemessung offen. Weiters begründete es seine Kostenentscheidung und den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Zeugnisentschlagung schon nach ihrem Sinn und Zweck für die Beweiswürdigung nicht hätte verwerten dürfen (Hinweis auf VwGH 31.1.1996, 95/03/0271, und VwGH 20.3.1996, 96/03/0015).
11 Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass die Tatsache der Zeugnisentschlagung bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden darf (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ (2023) § 38 Rz 3, mwN aus der hg. Rechtsprechung). Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis über die Aussageverweigerung der als Zeugin geladenen Ehefrau des Revisionswerbers zielen auf die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z 1 AVG ab, obwohl nach § 38 VwGVG die Angehörigen im Verfahren des Verwaltungsgerichtes über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 38 VStG schlechthin von der Aussagepflicht befreit sind (vgl. Fister , aaO). Damit hat aber das Verwaltungsgericht bloß über das Recht der Zeugin, die Aussage zu verweigern, abgesprochen und im Ergebnis begründet, warum das Fernbleiben der Zeugin von der mündlichen Verhandlung nicht sanktioniert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zeugnisentschlagung für die Beweiswürdigung des festgestellten Sachverhalts verwertet worden wäre. Das angefochtene Erkenntnis weicht daher nicht von der in der Revision zitierten Rechtsprechung ab.
12 Der Revisionswerber beanstandet in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision weiters die Unvollständigkeit der Beweiswürdigung, weil seine Aussage als Beschuldigter und seine Bestreitung der Lenkereigenschaft keiner Würdigung unterzogen und gänzlich übergangen worden seien.
13 Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG auf. Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Vollständigkeit und Schlüssigkeit standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2019/07/0069, mwN).
14 Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision setzte sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit der Aussage des Revisionswerbers auseinander, es bezog auch den Zeitpunkt ein, wann er welche Informationen preisgab, und kam zum Ergebnis, dass er seine Ehefrau nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist als Täterin vorschieben wollte. Von der Revision wird auch sonst nicht dargelegt, dass das angefochtene Erkenntnis den Rahmen der durch diese Judikatur gezogenen Leitlinien verlassen hätte oder dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
15 Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision ein Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen die Judikatur zur Begründungspflicht geltend gemacht, weil im angefochtenen Erkenntnis eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers angenommen werde, obwohl er die Lenkerin mit Namen und Anschrift konkret benannt und deren Führerschein zum Beweis des Besitzes der Lenkberechtigung vorgelegt habe.
16Kommt der Beschuldigte seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, kann dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül gezogen werden (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100, mwN). Abgesehen davon, dass auch zu dieser einzelfallbezogenen Beweiswürdigung keine unvertretbare Fehlbeurteilung aufgezeigt wird, lässt hier der Revisionswerber außer Acht, dass sich das Verwaltungsgericht ohnedies mit seiner Bekanntgabe, dass seine Ehefrau das Fahrzeug gelenkt habe, auseinandersetzte.
17 Schließlich begründet der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision mit einem Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen die Judikatur zum Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil die Eingabe der Zeugin, dass sie sich der Aussage entschlage, in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen worden sei.
18Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 28.8.2025, Ra 2025/01/0169, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.
19 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2025
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