§ 38 Zeugen
§ 38 Zeugen — VStG
§ 38 Zeugen — VStG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
Inkrafttretungsdatum
01. August 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40205639
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen