Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des R, vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Juni 2025, 405 10/1640/1/5 2025, betreffend Entziehung einer Veranstaltungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2012 eine unbefristete Veranstaltungsbewilligung für regelmäßige Revue und Varieteveranstaltungen an einem näher genannten Standort gemäß §§ 4 bis 7, 10 und 29 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 (in der Folge kurz: SVAG) erteilt. Diese wurde ihm mit Bescheid derselben Behörde vom 19. Februar 2025 entzogen, weil er eine konkrete Veranstaltung zur Vornahme unsittlicher Handlungen missbraucht habe, indem er bereits zuvor mit Bildern auf Facebook sexuelle Handlungen angekündigt und derartiges Geschehen während der Veranstaltung auf der Bühne nicht unverzüglich unterbunden habe.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es sprach aus, dass dagegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die auf der Bühne vorgenommenen sexuellen Handlungen würden den Tatbestand der Vornahme unsittlicher Handlungen erfüllen. Aufgrund der von der Agentur der Darstellerinnen zur Verfügung gestellten Fotos, die er für die Bewerbung der gegenständlichen Veranstaltung verwendet habe, habe dem Revisionswerber bewusst sein müssen, welchen Inhalt die in seiner Betriebsanlage durchgeführte Veranstaltung habe. Der Revisionswerber habe damit diese Veranstaltung zur Vornahme unsittlicher Handlungen missbraucht. Für den Entziehungstatbestand des § 9 lit. b SVAG reiche ein einmaliger Vorfall und es sei auch keine Ankündigung oder Androhung der Entziehung erforderlich.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, ob bei einem einmaligen Überschreiten oder erst bei einem mehrmaligen Überschreiten der Bewilligung mit einem Bewilligungsentzug gemäß § 9 lit. b SVAG vorzugehen sei.
8Vor dieser Rechtsfrage hängt die Revision schon deshalb nicht ab, weil für den Entziehungstatbestand des § 9 lit. b SVAG nicht wie etwa im Fall des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0418) bloß die Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung ausreicht, sondern ein Missbrauch zu näher genannten Zwecken erforderlich ist.
9 Darüber hinaus liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2019/06/0167 und 0168, mwN). Nach § 9 lit. b SVAG ist eine Veranstaltungsbewilligung zu entziehen, wenn die Veranstaltung in näher genannter Weise, u.a. zur Vornahme unsittlicher Handlungen missbraucht wird. Da nach dem Gesetzeswortlaut der Missbrauch einer einzigen Veranstaltung ausreicht, trifft die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung zu und es waren entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht keine mehrfachen Zuwiderhandlungen des Revisionswerbers für die Entziehung der Veranstaltungsbewilligung erforderlich.
10 Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision noch vorgebracht, es gebe keine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die sich mit der subjektiven Tatseite beschäftigen.
11 Abgesehen davon, dass damit keine konkrete Rechtsfrage formuliert wird, hat sich das Verwaltungsgericht mit der Vorwerfbarkeit des Entziehungstatbestandes gegenüber dem Revisionswerber ohnedies ausreichend auseinandergesetzt, ging es doch von einem bewussten Handeln des Revisionswerbers und einem Missbrauch der Veranstaltung zur Vornahme unsittlicher Handlungen aus. Diese Einzelfallbeurteilung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2025