Ra 2024/04/0418 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 29 GewO 1994 ist in dieser Bestimmung eine Reihenfolge der für die Beurteilung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung maßgebenden Kriterien normiert. Danach ist in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheines bzw. des Bewilligungsbescheides (nunmehr der Wortlaut der Gewerbeanmeldung [§ 339 GewO 1994] oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 GewO 1994) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Nur wenn anhand dieser Kriterien Zweifel offen bleiben, sind die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien heranzuziehen (vgl. VwGH 28.10.1997, 97/04/0120; in diesem Sinn auch VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001, Rn. 16).