Ra 2024/04/0418 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In einem Strafverfahren (nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung bildet die Frage des Berechtigungsumfanges für die Beurteilung des Tatbestandes eine Vorfrage und darf bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs. 3 GewO 1994 nicht selbst gelöst werden (Hinweis E vom 3. September 1996, 96/04/0097). (Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um den Umfang bzw. die Überschreitung des Umfangs einer bestehenden Gewerbeberechtigung oder den Gegenstand einer Gewerbeanmeldung im Sinne des § 349 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 sondern um die Frage, ob das Gewerbe des Bauträgers (gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und damit unbefugt ausgeübt wurde.)