JudikaturVwGH

Ro 2016/02/0003 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2016

Da das TierschutzG 2005 keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur (gerichtlichen) Überprüfung der ohne Bescheid ergangenen Prognoseentscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, vorsieht, ist daher ein Antrag an die Behörde auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 bzw. auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt), der vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 gestellt wird, zulässig. Dem steht die Anfechtungsmöglichkeit der Abnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mittels einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG schon deshalb nicht entgegen, weil auch bei Rechtmäßigkeit der Abnahme gemäß § 37 TierschutzG 2005 die im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffende Entscheidung darüber, ob die Haltungsbedingungen seit der Abnahme sich dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs 3 TierschutzG 2005 vorliegen, eine von der Abnahme unabhängige Entscheidung darstellt und ihr somit ein anderer Entscheidungsgegenstand zugrunde liegt. Angesichts der Konsequenz, dass bei dem festgestellten Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 als gesetzliche Fiktion ein ex lege Verfall des abgenommenen Tieres eintritt, ist umso mehr ein Rechtschutzbedürfnis des Tierhalters gegeben. Es ist somit über einen rechtzeitig (vor Ende der Frist nach § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005) gestellten Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Eine solche inhaltliche Absprache über den Antrag ist dem Grunde nach durch die Behörde erfolgt, weshalb das VwG gehalten war, sich mit der dagegen erhobenen Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzen.

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