Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M in E, vertreten durch Mag. Andrea Seidl, Rechtsanwältin in 2301 Groß Enzersdorf, Hauptplatz 7, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Jänner 2025, 1. VGW 031/084/12427/2024 13 und 2. VGW 031/V/084/16776/2024, betreffend 1.) Übertretungen der StVO und des KFG und 2.) Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren einer Übertretung des KFG (§ 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG) sowie zweier Übertretungen der StVO (§ 4 Abs. 1 lit. a StVO und § 4 Abs. 5 StVO) schuldig erachtet und über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Mit Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses wurde sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der am 11. November in seiner Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung zu den Übertretungen des KFG und der StVO gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde jeweils für unzulässig erklärt.
2Mit der gegen dieses Erkenntnis vollumfänglich erhobene außerordentliche Revision wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gestellt.
3 Soweit es im vorliegenden Fall zu einem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kommen kann, somit betreffend Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses, ist folgendes auszuführen:
4Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
6Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. z.B. VwGH 18.2.2025, Ra 2025/02/0038 mwN).
7 Die revisionswerbende Partei hat demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation unterlassen, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm nicht stattzugeben war.
Wien, am 14. April 2025