Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M in W, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik Michalska, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Hertha Firnberg Straße 10/2/401, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. November 2024, VGW 031/085/13026/2024, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Der Revisionswerber beantragt, seiner Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem er wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 530, (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage, 22 Stunden) verurteilt wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10 381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
4 Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0067 , mwN).
5 Eine solche Darlegung ist dem Antrag nicht zu entnehmen, wenn darin lediglich abstrakt vorgebracht wird, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil „bei exekutivem Verkauf die Gegenstände unter dem üblichen Wert verkauft werden“. Es wird im Antrag auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht gegebenenfalls auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2022/11/0131 , mwN).
6 Auch das Vorringen, es wären „unumkehrbare Folgen“ mit dem Vollzug verbunden, weil bei einer derartig hohen Geschwindigkeitsüberschreitung die Entziehung der Lenkerberechtigung drohe, kann nicht zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2022/02/0122, mwN).
Wien, am 18. Februar 2025