Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des J, vertreten durch Tristan G. Lind, LL.M., BSc, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. September 2025, Zl. VGW 102/012/471/2025 26, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einer Versammlung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers „betreffend Zugangsbeschränkung und Einkesselung durch Organe der [belangten Behörde]“ gemäß § 28 Abs. 6 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen [I.], der Revisionswerber zum Aufwandersatz verpflichtet [II.] und eine Revision für unzulässig erklärt [III.].
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber das Verlassen des Versammlungsortes über einen näher genannten Ausgang möglich und zumutbar gewesen sei und insofern keine durch Organe der belangten Behörde hervorgerufene Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Revisionswerbers bestanden habe. Zudem werde mit dem Vorbringen, dass (durch die Errichtung von Absperrungen) mehreren Personen die Teilnahme an der Versammlung verwehrt worden sei, in kein „ableitbares“ subjektives Recht des Revisionswerbers als Veranstalter eingegriffen, welches mit Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 132 Abs. 2 B VG bekämpft werden könne; eine Maßnahmenbeschwerde „wäre von den betroffenen Personen nämlich selbst einzubringen.“
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/01/0228, mwN).
7 Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „1.4. Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach weitgehend Revisionsgründe darstellen, nicht.
8 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als unzulässig.
9 Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B VG kann (beim Verwaltungsgericht) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar das heißt ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 20.4.2022, Ra 2021/01/0418, mwN, zur Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt).
Die Beschwerdeberechtigung ist daher an eine bestimmte Person geknüpft und kann nur dann vorliegen, wenn ohne vorangegangen Bescheid in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird. Eine Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B VG ist vom Verwaltungsgericht aber auch immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit in seinen Rechten gar nicht verletzt werden konnte (vgl. VwGH 25.2.1983, Zl. 2971/80 = VwSlg. 10.984 A/1983, mwN, zum früheren Art. 131a B VG).
10 Im vorliegenden Fall begegnet die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers keinen Bedenken, zumal das Verwaltungsgerichtbegründet dargelegt hat, dass ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers nicht erfolgte bzw. er in seinen subjektiven Rechten gar nicht verletzt sein konnte.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2025
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