Ra 2025/01/0228 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist.