Eine verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren berechtigt das VwG nicht zwangsläufig zur Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde (vgl. VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029, mwN und Verweis auf § 9 Abs. 4 VwGVG 2014). Umso weniger besteht eine Grundlage dafür, eine Revision an den VwGH wegen verfehlter Bezeichnung der belangten Behörde zurückzuweisen, zumal der Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG zwar gehalten ist, das VwG zu bezeichnen, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat, nicht jedoch die belangte Behörde vor dem VwG.
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