Der OGH weist darauf hin, dass die Suche nach Daten (im Regelfall) untrennbar mit der vorhergehenden Suche nach entsprechenden Datenträgern verknüpft ist (OGH 11.9.2018, 14 Os 51/18h, mwH auf die Materialien). Der OGH hat in diesem Sinne eine Sicherstellung von näher bezeichneten Unterlagen und eines Datenträgers im Zuge von Durchsuchungen von Geschäftsräumen behandelt und dabei auf den in § 111 Abs. 4 StPO 1975 verwendeten Begriff des Betroffenen ("von der Sicherstellung betroffenen Person") hingewiesen. So führt der OGH in diesem Zusammenhang aus, "dass § 111 Abs 4 StPO 1975 (nur) die Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über die Sicherstellung regelt", und hat darauf verwiesen, dass der Begriff "Betroffener" iSd § 48 Abs. 1 Z 4 StPO 1975 jede Person erfasst, "die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird" (vgl. zu allem OGH 18.1.2022, 14 Os 68/21p, mwN). Vor diesem Hintergrund wird ein Verlangen nach § 111 Abs. 2 StPO 1975, einen elektronischen Datenträger auszufolgen oder herstellen zu lassen, in der Regel unmittelbar gegenüber dem in diesem Fall Betroffenen bei der Suche nach derartigen Daten gestellt werden. In einer solchen Situation wird regelmäßig bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen der Eindruck entstehen müssen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung nach § 93 StPO 1975 zu rechnen ist. Anders ist dies bei der von der Kriminalpolizei gewählten Vorgangsweise, bei der das Verlangen nach § 111 Abs. 2 StPO 1975 lediglich in Form eines (mit E-Mail übermittelten) Schreibens ergeht. In diesem Fall wird bei einer objektiven Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen mit einer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung nach § 93 StPO 1975 - schon mangels irgendeiner Anwesenheit von Organen der Kriminalpolizei - nicht zu rechnen sein (vgl. im Gegensatz dazu etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, wo fallbezogen auch bei einer ruhigen und freundlichen Aufforderung von Polizeibeamten vor Ort, einen Bereich "jetzt" verlassen zu müssen, bei objektiver Betrachtungsweise beim dortigen Revisionswerber die Überzeugung entstehen musste, dass er damit gerechnet habe, "am Arm gepackt und hinausgezerrt" zu werden).
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