Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der M, vertreten durch Michail Fouzailov, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025, Zl. W161 23157421/4E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes A.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Zu Spruchpunkt I.:
1Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Aspekten (Abweisung des Einreiseantrags einer Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG 2005 allein aus dem Umstand, dass gegen die in Österreich aufhältige asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren iSd § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 anhängig sei) dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden hat.
2Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnisin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senatim Umfang seines Spruchpunktes A.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
3Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
4Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 5 VwGG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt II.:
5Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 10, mwN).
6Mit dem vorliegend angefochtenen Spruchpunkt B.) gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin statt und behob den Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2025 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen entschiedener Sache. Die Revisionswerberin konnte durch diese Entscheidung nicht beschwert sein.
7 Die Revision war daher in diesem Punkt gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2026
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