Fehlt es an einem Entscheidungsverlangen nach § 89 Abs. 4 SPG 1991, so kommt dem VwG überhaupt keine Entscheidungskompetenz zu. Davon sind jede Entscheidung über die Richtlinienbeschwerde und eine damit verbundene Kostenentscheidung erfasst. Entscheidet das VwG dennoch, so belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG (vgl. VwGH 26.6.2013, 2012/01/0085).
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