Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesministers für Inneres, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Juli 2025, Zl. LVwG 41.20 2013/2025 12, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Mag. Raimund Hofmann, Rechtsanwalt in Graz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 27. März 2025 (betreffend Verweigerung der vom Mitbeteiligten begehrten Richtigstellung seines Nachnamens im Melderegister durch Beifügung des Namensbestandteils „von“) erhobenen Beschwerde Folge und behob den bekämpften Bescheid. Zudem sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht dieser im Wesentlichen geltend, dass eine Änderung des Nachnamens nur im Zentralen Melderegister (ZMR) aus näher dargestellten rechtlichen und technischen Gründen insbesondere wegen der gesetzlich vorgesehenen automatischen Überschreibung der dort eingetragenen Namensdaten mit jenen des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) derzeit nicht möglich sei. Dies wäre erst nach Anpassungen von Meldegesetz 1991 und Personenstandsgesetz 2013 sowie diese umsetzenden Änderungen der beschriebenen technischen Abläufe möglich. Zudem würde die Änderung des Nachnamens im ZMR automatisch in eine Reihe weiterer näher genannter Verwaltungsregister übernommen, was zur Folge hätte, dass sollte das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben zwischenzeitlich (auch) dort falsche dem Adelsaufhebungsgesetz widersprechende Namensdaten eingetragen wären. Dies würde auch für die digitale Identität (ID Austria) gelten, sodass mit dieser geleistete digitale Signaturen die Namensbeifügung „von“ tragen würden, während Auszüge aus dem ZPR diese nicht aufweisen würden, was einen Nachweis der Identität des Namensträgers erschwere. Der Revisionswerber habe die Einheitlichkeit des Vollzugs der mit den genannten Registern befassten Behörden sicherzustellen, sodass die Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheine.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof immer wieder auf die Effektivität einer Amtsrevision abgestellt (vgl. etwa VwGH 20.7.2023, Ro 2023/01/0003, mwN).
5 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. etwa erneut VwGH Ro 2023/01/0003, mwN).
6 Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
7 Ausgehend von den Ausführungen des Revisionswerbers würde der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses insbesondere beträchtliche gesetzliche und technische Anpassungen der Führung des ZMR sowie weiterer Verwaltungsregister erfordern.
8 Es gibt auch keinen Hinweis auf überwiegende Interessen des Mitbeteiligen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, sodass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag stattzugeben war (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation erneut VwGH Ro 2023/01/0003, mwN).
Wien, am 12. November 2025
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