Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Dipl.-Ing. A, vertreten durch Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. März 2025, Zl. VGW 101/027/3756/2025 2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber gegen die „Erledigung vom 07.11.2024 des Magistrates der Stadt Wien“ (vgl. zur Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Wien und nicht des Magistrates für Angelegenheiten des PStG 2013 VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, mwN) erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (I.) und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei (II.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, diese Erledigung enthalte weder die förmliche Bezeichnung als Bescheid noch sei ihr „ein normativer Inhalt (Bescheidwille) zu entnehmen.“
3 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 1294/2025 5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097, mwN).
6Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, sodass im vorliegenden Fall nur die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung (Sachentscheidung) über seine Beschwerde in Betracht käme (vgl. für viele VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0177, mwN).
7 In den als Revisionspunkte geltend gemachten Rechten „auf ein faires VerfahrenArt 6 EMRK“, „auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Art 47 GRC“, „auf Schutz des Privat- und FamilienlebensArt 8 EMRK“ sowie „auf Verantwortung für das Kindeswohl Art 18 Kinderrechtskonvention“ kann der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss daher nicht verletzt sein.
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2025