Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des C H, vertreten durch die Rihs Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. März 2023, Zl. VGW 101/060/9009/2021 55, betreffend eine Angelegenheit nach der Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. November 2023, E 1435/2023 17, aufgehoben.
2Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hierdurch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. z.B. VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0198, mwN).
4 Die Revision war daher nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. März 2026
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