Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H A, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1/3. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2021, L519 2148723 3/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrags gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30. August 2021 den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen des Irak, vom 8. Juni 2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurück.
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
1.3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber (parallel) einerseits Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie andererseits die hier gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 29. Juni 2022, E 4546/2021 14, über die an ihn gerichtete Beschwerde dahingehend, dass er das angefochtene Erkenntnis soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den behördlichen Bescheid abgewiesen wurde wegen Verletzung des Revisionswerbers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob.
3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3.2. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2023/22/0003; VwGH 2.11.2023, Ra 2021/21/0178, Rn. 6; je mwN).
3.3. Dem trat der anwaltlich vertretene Revisionswerber nicht entgegen, indem er über Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof mit Eingabe vom 11. April 2024 mitteilte, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im Revisionsverfahren formell klaglos gestellt zu sein.
4. Im Hinblick darauf war jedoch vorliegend die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. etwa VwGH 25.7.2023, Ro 2023/17/0002, Rn. 10; VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0063, Rn. 13).
Wien, am 8. Mai 2024
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