Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision 1. der N, 2. des mj. A, 3. der mj. F, und 4. des mj. S, die Zweit- bis Viertrevisionswerber vertreten durch die Erstrevisionswerberin als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Mag. Andreas Habeler, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, Zlen. 1. W161 2321364-1/4E, 2. W161 2321339-1/3E, 3. W161 2321356-1/3E und 4. W161 2321359-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3798-3801/2025-13, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0198, mwN).
4 Auf die Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof vom 22. April 2026 bekanntzugeben, ob angesichts des genannten Erkenntnisses des VfGH noch ein rechtliches Interesse bestehe, äußerten sich die Revisionswerber nicht.
5 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil die Revisionswerber innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist klaglos gestellt wurden. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.
7 Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist (VwGH 9.5.2022, Ra 2021/01/0184 bis 0190, mwN).
Wien, am 2. Juni 2026
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