Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der D S in W, vertreten durch MMag. Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 22/6, gegen das am 29. November 2024 mündlich verkündete und mit demselben Datum schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 103/048/10135/2024 11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache der Antrag der Revisionswerberin vom 25. Jänner 2024 „auf Berichtigung der Wohnsitzqualität der seit 23. Dezember 2022 als Nebenwohnsitz und seit 8. September 2023 als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse [...] auf Hauptwohnsitz rückwirkend ab dem 22. Dezember 2022“ gemäß § 15 Meldegesetz 1991 (MeldeG) abgewiesen (I.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (II.).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 29.10.2024, Ra 2024/01/0360, mwN).
6 Die vorliegende Revision enthält umfangreiche Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits als auch (überwiegend) Revisionsgründe vermengen.
7 Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals VwGH Ra 2024/01/0360, mwN).
8 Im Hinblick auf das Bestreben der Revisionswerberin, im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die rückwirkende Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu erwirken, sei im Übrigen angemerkt, dass die Durchführung der in § 15 Abs. 1 MeldeG vorgesehenen An , Ab oder Ummeldung (sowie einer diesbezüglichen Berichtigung des lokalen Melderegisters) der Meldebehörde von Amts wegen obliegt. Eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung bei der Behörde lediglich anregen, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird dem Betroffenen durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039, mwN, betreffend Zurückweisung eines auf Vornahme einer amtlichen Anmeldung an einer bestimmten Adresse gerichteten Antrags).
Die Revisionswerberin konnte daher auch nicht in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Berichtigung nach dem MeldeG verletzt werden.
9 Insoweit sich die Revisionswerberin weiters (als Revisionspunkt) im Recht auf Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten im Melderegister nach der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) verletzt erachtet, konnte sie in diesem Recht schon deshalb nicht verletzt werden, weil das angefochtene Erkenntnis über dieses Recht nicht abspricht. Das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten nach Art. 16 DSGVO (vgl. hiezu VwGH 17.7.2023, Ro 2021/04/0015, Rn. 19, mwN) ist auf dem bereits in der DSGVO (Art. 77 und 79) sowie im Datenschutzgesetz (DSG; § 24) vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. zu den im Unionsrecht zwingend vorgegebenen Rechtschutzmöglichkeiten bei Datenschutzverletzungen VwGH 17.5.2024, Ra 2021/04/0009, Ra 2021/04/0107 = EU 2024/0001 bis 0002, insbesondere Rn. 24).
Vor diesem Hintergrund war der Anregung der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu näher bezeichneten Fragen betreffend die DSGVO einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen (vgl. etwa VwGH 12.11.2024, Ro 2024/06/0012 bis 0023, Rn. 12).
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2025
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