Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des M S, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Juli 2024, VGW-151/023/4462/2024-13, betreffend Aufenthaltstitel nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 27. Februar 2024 ab. Mit diesem Bescheid waren der Antrag des Revisionswerbers vom 30. Oktober 2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a Abs. 6 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz [NAG]) wegen unzulässiger Inlandsantragstellung sowie der Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG abgewiesen worden. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht gelangte ebenso wie zuvor die Behörde zum Ergebnis, dass die Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK zu Lasten des Revisionswerbers ausfalle. Infolgedessen sei sein unzulässigerweise im Inland gestellter Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen gewesen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision wird zur Zulässigkeit-unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die lange Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers von über 20 Jahren in Österreich und den darauf folgenden Aufenthalt in Deutschland von acht Jahren unberücksichtigt gelassen. Einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich sei bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK besondere Bedeutung beizumessen.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 29.6.2026, Ra 2025/22/0051, mwN).
8 Der Revision gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass das vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzielte Ergebnis der Interessenabwägung als unvertretbar anzusehen wäre.
9 Das Verwaltungsgericht berücksichtigte den in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen (früheren) langjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet, sah dessen Gewicht aber dadurch deutlich gemindert, dass der Revisionswerber seinen Lebensmittelpunkt zunächst von Februar 2012 bis 2020 nach Deutschland und sodann bis Juli 2021 in die Türkei verlegt gehabt habe. Weiters bezog das Verwaltungsgericht in seine Erwägungen zu Recht den seit der Einreise im Jahr 2021 unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet, die seitdem entfaltete unrechtmäßige Erwerbstätigkeit sowie sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Revisionswerbers ein.
10 Die in der Zulässigkeitsbegründung behauptete Abweichung vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2018, Ra 2017/22/0086, liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil der nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland und in der Türkei erst im Jahr 2021 wieder nach Österreich gereiste Revisionswerber in den der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vorangegangenen Jahren keinen mehr als zehnjährigen ununterbrochenen Inlandsaufenthalt aufwies. Inwiefern der dem überdies zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2021, Ra 2021/22/0130, zugrunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen vergleichbar wäre, ist den Ausführungen in der Revision nicht zu entnehmen.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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