Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Dezember 2023, VGW 151/091/12297/2023 7, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: L S, vertreten durch Dr. Tanja Lang, Rechtsanwältin in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 20. Juli 2023 wies der Landeshauptmann von Wien (Revisionswerber) den Antrag der Mitbeteiligten, einer indonesischen Staatsangehörigen, vom 21. September 2022 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) wegen Nichterbringung des erforderlichen Studienerfolges ab.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde die im Wesentlichen Gründe für die Nichterbringung des Studienerfolges enthielt gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis „gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG“ statt und behob den angefochtenen Bescheid. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht ging ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Mitbeteiligte am 21. September 2022 persönlich beim Landeshauptmann von Wien lediglich einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „für den Zweck“ „Rot Weiß Rot Karte Fachkraft in Mangelberufen“ eingebracht habe. Mit Bescheid vom 8. November 2022 sei dieser Antrag vom Landeshauptmann für Wien abgewiesen worden. Die Mitbeteiligte habe daraufhin „offenbar telefonisch“ am 26. Jänner 2023 die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zum Zweck „Student“ begehrt. Dies ergebe sich aus den in den Akten „befindlichen Aktenvermerken vom 26.01.2023“. Der gegenständliche Antrag sei daher als Erstantrag zu qualifizieren. Dieser Erstantrag sei von der Mitbeteiligten entgegen § 19 Abs. 1 NAG nicht persönlich beim Landeshauptmann für Wien eingebracht worden. Allerdings sei die Mitbeteiligte nicht im Sinn des § 19 Abs. 8 NAG belehrt worden, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht in der Sache selbst entschieden. Bei dem von der Mitbeteiligten am 21. September 2022 gestellten Antrag habe es sich nämlich um einen, mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen Verlängerungsantrag gehandelt. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Formgebrechen lägen demnach nicht vor.
5 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück bzw. Abweisung der Revision.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision erweist sich aus dem von ihr dargelegten Grund als zulässig. Sie ist auch begründet.
8 Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten:
„ Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;
...
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
...
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
2. zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
...
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
...
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
...
Zweckänderungsverfahren
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“
9 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich die Mitbeteiligte seit dem Jahr 2009 rechtmäßig in Österreich aufhielt. Seit März 2019 verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, die mehrmals zuletzt mit einer Gültigkeit bis 22. September 2022 verlängert wurde. Am 21. September 2022 stellte die Mitbeteiligte persönlich beim Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte (Fachkraft in Mangelberufen)“, wobei im verwendeten Antragsformular als Art des Antrages „Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag“ angekreuzt wurde. Mit Bescheid vom 8. November 2022 wies der Revisionswerber zunächst den auf die Zweckänderung gerichteten Antrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte (Fachkraft in Mangelberufen)“ ab.
10 Der Revisionswerber ging im Hinblick auf die Stellung des gegenständlichen Antrages am 21. September 2022 somit einen Tag vor Ablauf der Gültigkeit des bisher innegehabten Aufenthaltstitels „Student“ zudem davon aus, dass die Mitbeteiligte mit dem Antrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte (Fachkraft in Mangelberufen)“ jedenfalls auch die Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts in Österreich bezweckte und der Antrag zur Wahrung der Rechtmäßigkeit ihres Inlandsaufenthaltes nach Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels als „kombinierter“ Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 4 NAG anzusehen sei. Nachdem der Revisionswerber zunächst den Antrag auf Erteilung eines für einen anderen Aufenthaltszweck angestrebten Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 8. November 2022 abgewiesen hatte, bestätigte er der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 1. Juni 2023, dass sie am 21. September 2022 (auch) einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“ gestellt habe. Weder in Reaktion auf diese „Einreichbestätigung“ noch in der Beschwerde gegen den Bescheid des Revisionswerbers vom 20. Juli 2023 wurde von der Mitbeteiligten bestritten, dass sie am 21. September 2022 wie vom Revisionswerber angenommen einen mit einem Verlängerungsantrag verbundenen Zweckänderungsantrag gestellt hatte.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Mehrzahl von Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ein kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel bezweckt und einen derartigen Antrag nicht als bloßen Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG angesehen (vgl. etwa VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015, mwN).
12 Zudem sind Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels grundsätzlich als Verlängerungsanträge nach § 24 Abs. 4 NAG zu werten, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Die Definition des Zweckänderungsantrages nach § 26 NAG stellt auf den Zeitraum „während der Geltung eines Aufenthaltstitels“ ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG zu werten ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur ein Verlängerungsantrag nach § 24 NAG, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag (gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG) zur Folge hat (vgl. VwGH 15.9.2022, Ro 2021/22/0016).
13 Demgegenüber ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Mitbeteiligte (erst) am 26. Jänner 2023 einen, nunmehr als Erstantrag zu wertenden, Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ gestellt hätte. Damit hat es implizit zum Ausdruck gebracht, dass die Mitbeteiligte nicht bereits am 21. September 2022 einen darauf gerichteten Verlängerungsantrag eingebracht hätte. Für seine Annahme führte das Verwaltungsgericht lediglich nicht näher konkretisierte Aktenvermerke des Revisionswerbers vom selben Tag ins Treffen.
Aus dem Akt des Revisionswerbers ist ersichtlich, dass mit Aktenvermerk vom 26. Jänner 2023 festgehalten wurde: „Da Zweckänderungsantrag abgelehnt wurde möchte Astin wieder auf Student umändern“. Daraus lässt sich jedoch nichts für die vom Verwaltungsgericht dargelegte Annahme ableiten. Vielmehr geht daraus deutlich hervor, dass die Mitbeteiligte, die im Aktenvermerk als Antragstellerin bezeichnet wird, bereits mit ihrem Zweckänderungsantrag auch die Verlängerung ihres bisherigen Aufenthaltstitels begehrte.
14 Es besteht sohin kein Zweifel daran, dass die Mitbeteiligte einen Verlängerungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 4 NAG gestellt hat. Die vom Verwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Überlegungen, die dazu geführt haben, den Antrag als Erstantrag einzustufen, und die allein darin bestanden haben, bloß auf den in den Verfahrensakten erliegenden Aktenvermerk vom 26. Jänner 2023 zu verweisen, ohne sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, stellen sich als nicht nachvollziehbar dar. Demnach erweist sich auch die darauf aufbauende Begründung, wonach dieser (Erst)Antrag gemäß § 19 Abs. 1 NAG persönlich bei der Behörde zu stellen sei und die Behörde es gemäß § 19 Abs. 8 NAG unterlassen habe, die Mitbeteiligte darüber zu belehren, dass die Heilung dieses Mangels aus bestimmten Gründen zulässig sei, als unzutreffend.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen (prävalierender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
16 Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung war nicht zuzusprechen, weil Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz haben.
Wien, am 5. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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