Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision der K E Ö, vertreten durch Mag. Nuray Tutus Kirdere, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Herrengasse 6 8/4/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Februar 2025, Zl. VGW 151/098/6558/2024 45, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde (Landeshauptmann von Wien) vom 2. April 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, „vom 5. Juli 2022“ auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 54 Abs. 1 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz [NAG]) zurückgewiesen und gemäß § 54 Abs. 7 NAG festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso wie die belangte Behörde zur Auffassung, dass es sich bei der vom Revisionswerber mit einer rumänischen Staatsangehörigen im Jahr 2021 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Sofern die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe dem angefochtenen Erkenntnis in Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern eine unzutreffende Rechtsansicht zugrunde gelegt, als es verkannt habe, dass das Bestehen einer Aufenthaltsehe das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens voraussetze, zeigt sie schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das Verwaltungsgericht ohnehin festhielt, dass der Revisionswerber mit seiner rumänischen Ehegattin tatsächlich weder in der Vergangenheit ein Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK geführt habe noch ein solches aktuell führe (siehe angefochtenes Erkenntnis, Seite 14).
9 Im Übrigen gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass die im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegten, beweiswürdigenden Überlegungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe als unschlüssig oder unvertretbar zu erachten wären (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 18.3.2025, Ra 2024/22/0139, mwN).
10 Fallbezogen stützte sich das Verwaltungsgericht auf diverse Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten. Auch ist anhand der Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich, dass die Angaben der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen vom Verwaltungsgericht nicht angemessen gewürdigt worden wären. Weshalb konkret davon auszugehen wäre, dass die in Rede stehenden Chatprotokolle „in ihrer Gesamtheit“ im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten, ist der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht zu entnehmen.
11 Schließlich wirft die Revision mit der unsubstantiierten Behauptung von Ermittlungsmängeln schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil es an der diesbezüglich erforderlichen Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung mangelt (siehe dazu beispielsweise VwGH 5.3.2025, Ra 2025/22/0008).
12 Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG darlegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2025