Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner, Bakk., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des R N, vertreten durch Mag. Stefan Schlager, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 5/3, gegen das am 28. Februar 2024 mündlich verkündete und mit 8. Mai 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G313 2267049 1/24E, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1984 geborene Revisionswerber, ein slowakischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt am 16. Mai 2021 in das Bundesgebiet ein. Er wurde noch am selben Tag nach einer Attacke auf seine frühere, mittlerweile in Österreich niedergelassene Lebensgefährtin festgenommen. Von den fünf gemeinsamen Kindern, die alle wie ihre Mutter slowakische Staatsangehörige sind, halten sich die 2001 und 2007 geborenen Töchter (seit Februar 2024 bzw. Jänner 2024) sowie der 2003 geborene Sohn (seit Februar 2022) im Bundesgebiet auf, wogegen die 2008 geborene Tochter und der 2009 geborene Sohn in der Slowakei leben.
2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. August 2021 wurde der Revisionswerber wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag unter Einbeziehung der Feststellungen in den Entscheidungsgründen zugrunde, er habe am 23. April 2021 telefonisch von seiner ehemaligen Lebensgefährtin die Übergabe von € 20.000, als Entschädigung dafür, dass sie ihn verlassen habe, gefordert, andernfalls er sie umbringen werde. Des Weiteren habe er am 16. Mai 2021 in Wien seiner früheren Lebensgefährtin in der von ihr benützten Wohnung gedroht, sie umzubringen, sollte sie nicht mit ihm in die Slowakei zurückkehren. Infolge ihrer Weigerung habe der Revisionswerber ihr dann dadurch, dass er mit einem von ihm mitgebrachten, etwa 20 cm langen Küchenmesser von oben herab eine ausholende Schnittbewegung in der Höhe ihres Gesichts ausgeführt habe, eine etwa 5 cm lange und 1 cm tiefe stark blutende Schnittwunde am linken Arm, den sie schützend vor ihr Gesicht gehalten habe, zugefügt. Davor habe der Revisionswerber einer weiteren anwesenden Person, die sich zwischen ihn und dem Opfer gestellt habe, einen Stoß versetzt, sodass diese zu Boden gestürzt sei, sich am Rücken verletzt und eine Wunde an der Nase erlitten habe.
3 Seit 16. Mai 2021 befand sich der Revisionswerber zunächst in Verwahrungs- und Untersuchungshaft sowie anschließend und auch noch aktuell in Strafhaft.
4 Im Hinblick auf seine Straftaten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 19. Jänner 2023 gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, gewährte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 28. Februar 2024 mündlich verkündeten und mit 8. Mai 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen mit dem Hinweis auf eine dadurch bewirkte, nach Ansicht des Revisionswerbers unverhältnismäßige Beeinträchtigung seines Privat und Familienlebens nur gegen die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes. Es sei weder aufgrund öffentlicher Interessen gerechtfertigt, noch zur Verhinderung einer erheblichen Gefährdung durch den Revisionswerber notwendig, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen, sondern lediglich ein befristetes, zumal „die Reue“ des Revisionswerbers und seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen gewesen wären. Das Ermittlungsverfahren sei „unzureichend“ geführt worden, weil „diese relevanten Umstände“ nicht erhoben worden seien.
10 Abgesehen davon, dass die Revision jede nähere Konkretisierung der behaupteten Ermittlungsmängel und dazu auch die erforderliche Relevanzdarlegung unterlässt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage beruht und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt ist nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vgl. etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2024/21/0011, Rn. 10, mwN).
11 Dass die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks zur Rechtfertigung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorgenommene Gefährdungsprognose in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf. Das BVwG setzte sich sowohl mit den konkreten Umständen des der Verurteilung vom August 2021 zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Revisionswerbers, das eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren nach sich zog und wodurch der ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ermöglichende Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht wurde, als auch mit dem vom Strafgericht herangezogenen, in der Revision angesprochenen Milderungsgrund (teilweise reumütiges Geständnis) auseinander. Es durfte ferner die im Zeitraum von 2002 bis 2018 überwiegend in der Slowakei schon früher ergangenen, insgesamt acht strafgerichtlichen und teilweise einschlägigen Verurteilungen des Revisionswerbers einbeziehen, mit denen mehrmals unbedingte Freiheitsstrafen, sogar in mehrjährigem Ausmaß ausgesprochen worden waren, wie zuletzt im April 2018 wegen Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten. Das BVwG wies in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht auf den raschen Rückfall im Mai 2021 nach der Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe im Dezember 2020 hin und ging auch deshalb zutreffend von einer erheblichen kriminellen Energie und einer überaus hohen Rückfallgefahr aus. Demzufolge nahm das BVwG zusammengefasst das Vorliegen einer durch den Aufenthalt des Revisionswerbers bewirkten „überaus schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ an, wodurch nicht nur der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt, sondern weshalb auch die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes erforderlich sei.
12 An der Vertretbarkeit dieser Annahmen des BVwG ändert auch der bereits in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis auf „die Reue“ des Revisionswerbers nichts, weil nach der auch vom BVwG dazu ins Treffen geführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich an seinem im gegenständlichen Fall noch gar nicht vorliegenden Wohlverhalten in Freiheit nach der Haftentlassung zu messen ist (vgl. beispielsweise VwGH 2.3.2023, Ra 2020/21/0018, Rn. 13, mwN).
13 Was die vom Revisionswerber gerügte mangelnde Berücksichtigung seines Privat und Familienlebens in Österreich anbelangt, ist zu erwidern, dass das BVwG ausreichende Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen sowohl in der Slowakei als auch in Österreich, wo der Revisionswerber nie einen aufrechten Wohnsitz hatte und auch nie erwerbstätig oder sonst sozial integriert war, traf. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA VG und der Beurteilung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nahm das BVwG auf sämtliche familiäre Bindungen des Revisionswerbers, insbesondere auch auf das Kindeswohl, ausreichend Bedacht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die beiden jüngsten Kinder unbestritten ohnehin in der Slowakei aufhalten. Dabei durfte es auch einbeziehen, dass von den drei in Österreich lebenden Kindern des Revisionswerbers, der im Übrigen seinen Angaben zufolge von 2013 bis 2019 ohne Familie in Deutschland gelebt und gearbeitet hatte und zuletzt bis Dezember 2020 in der Slowakei in Haft gewesen war, nur die jüngere der beiden Töchter noch minderjährig ist, im Zeitpunkt (selbst) einer bedingten Haftentlassung des Revisionswerbers im Mai 2025 aber ebenfalls die Volljährigkeit erreicht haben wird. Ausgehend davon, dass somit ein maßgeblich schützenswertes Privat oder Familienleben des Revisionswerbers in Österreich nicht vorliegt und nach der Haftentlassung ein Kontakt mit den im Bundesgebiet lebenden, dann alle erwachsenen Kindern durch deren Besuche in der nahe gelegenen Slowakei möglich ist, erachtete das BVwG die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes angesichts der als äußerst gravierend einzustufenden Straffälligkeit des Revisionswerbers nicht unvertretbar als verhältnismäßig. Im Übrigen ist der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit eines Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG wenn die zu dessen Erlassung führenden Gründe weggefallen sind zu verweisen und zu der von ihm in der Vernehmung vor dem BFA am 5. Dezember 2022 geäußerten Absicht, nach der Strafhaft wieder in Deutschland Aufenthalt nehmen zu wollen, klarzustellen, dass einem solchen Vorhaben das nur für das österreichische Bundesgebiet geltende Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht.
14 Die Revision, die den wiedergegebenen, vom BVwG angestellten umfassenden Überlegungen nichts ausreichend Konkretes entgegensetzt, wirft im vorliegenden Fall somit keine maßgeblichen grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise