Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Mai 2024, G310 2282896-1/10E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (mitbeteiligte Partei: C P, vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 10. November 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den im August 2006 geborenen Mitbeteiligten-einen Staatsangehörigen von Rumänien-gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte ihm in Anwendung des § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Mai 2024 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-Folge und behob den Bescheid ersatzlos. Unter einem wies es einen, für den Revisionsfall nicht relevanten, Antrag des Mitbeteiligten als unzulässig zurück, und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das BVwG stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, der minderjährige Mitbeteiligte halte sich seit 23. Dezember 2019 zusammen mit seiner Mutter in Österreich auf und habe seitdem seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sein Vater und weitere Verwandte lebten in Rumänien. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet habe der Mitbeteiligte in Rumänien ein Gymnasium besucht. In Österreich sei er zunächst in eine Polytechnische Schule gegangen, derzeit besuche er eine Handelsschule. Im Sommer 2023 sei er zudem etwa einen Monat als Malerlehrling und mehrere Wochen als Arbeiter beschäftigt gewesen. Die Mutter des Mitbeteiligten sei als Arbeiterin einer Beschäftigung nachgegangen, wobei sie zeitweise auch Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice bezogen habe.
4 Mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgeschworenengerichtes am Landesgericht vom 17. Oktober 2022 sei der Mitbeteiligte wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten (unbedingter Strafteil: ein Jahr) verurteilt worden. Demnach habe er zusammen mit dem damaligen Lebensgefährten seiner Mutter am 22. Jänner 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht, einen anderen Mann zu töten, indem er mit einem Messer mit einer über 10 cm langen Klinge und der damalige Lebensgefährte der Mutter mit einer über einen Meter langen Axt auf den Mann eingestochen und eingeschlagen hätten, ihn aus seinem Fahrzeug gezerrt hätten, auf ihn eingeschlagen und eingetreten hätten und dabei fortwährend geäußert hätten, ihn umbringen und „aufschlitzen“ zu wollen, wodurch das Opfer multiple Prellungen, Schnittverletzungen, Schürfwunden und einen schweren Schock erlitten habe. Es sei nur deshalb beim Versuch geblieben, weil es dem Opfer gelungen sei, in sein Fahrzeug zu flüchten und den Tatort zu verlassen. Das Opfer, der Mitbeteiligte, seine Mutter und der damalige Lebensgefährte der Mutter hätten sich gekannt. Die Mutter des Mitbeteiligten und das Opfer hätten sich ungefähr ein Jahr vor der Straftat kennengelernt. Am 10. Jänner 2022 habe die Mutter des Mitbeteiligten bei der Polizei eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung und sexueller Belästigung erstattet, wobei das spätere Opfer als Beschuldigter geführt worden sei. In weiterer Folge sei es zu einigen Telefongesprächen zwischen dem ehemaligen Lebensgefährten der Mutter und dem späteren Opfer und schlussendlich zu der oben beschriebenen Straftat gekommen.
5 Bei der Strafbemessung sei von einer Jugendstraftat auszugehen gewesen und seien der bisherige ordentliche Lebenswandel, die bestehenden intakten Zukunftsaussichten und die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben sei, als mildernd mitberücksichtigt worden. Der Mitbeteiligte habe sich im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung teilweise geständig gezeigt, jedoch angegeben, dass der ehemalige Lebensgefährte seiner Mutter der eigentliche Initiator der Tat gewesen sei. Zum damaligen Lebensgefährten der Mutter des Mitbeteiligten bestehe kein Kontakt mehr.
6 Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 27. Februar 2023 sei der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a StVG bis zum 30. Juni 2023 aufgeschoben worden, um dem Mitbeteiligten zur Förderung des späteren Fortkommens den Schulbesuch an der Polytechnischen Schule zu ermöglichen. Mit Bescheid der Justizanstalt Krems vom 27. Oktober 2023 sei dem Mitbeteiligten der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt worden.
7 Seit seiner Verurteilung werde der Mitbeteiligte vom Verein „Neustart“ betreut. Er zeige sich bereit, sein vormals straffälliges Handeln im Rahmen der Deliktverarbeitung differenziert zu reflektieren und die Verantwortung für „seinen Anteil“ zu übernehmen. Unter Beachtung seines jungen Alters zum Tatzeitpunkt sei aus fachlicher Sicht zu berücksichtigen, dass er sich beeinflussen habe lassen. Eine altersadäquate Entwicklung und Reifung sei im Gange, er halte sich an Vereinbarungen und nehme seit 2. Februar 2023 regelmäßig eine Psychotherapie in Anspruch. Auch die Führung des Mitbeteiligten während des elektronisch überwachten Hausarrests seit 31. Oktober 2023 könne als gut bezeichnet werden. Der Mitbeteiligte mache den Eindruck, sich ernsthaft um eine gute Ausbildung zu bemühen. Er halte sich an alle Auflagen und Bedingungen. Seitens der Justizanstalt Krems werde eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 30. Juni 2024 aufgrund seiner sehr guten Führung befürwortet.
8 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG davon aus, dass gegen den Mitbeteiligten die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mangels Erfüllung des vorliegend anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 fünfter und sechster Satz FPG-wonach ein solches gegen Minderjährige nur zulässig sei, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werde-nicht möglich sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:
10 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und im Ergebnis auch als berechtigt.
11 In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wendet sich das BFA gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und erachtet diese mit näherer Begründung als unvertretbar.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage beruht und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt ist-nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose sowie die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2022/21/0012, Rn. 19, mwN).
13 Die vom BVwG fallbezogen durchgeführte Gefährdungsprognose beruhte jedoch nicht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, weil es dazu der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom Mitbeteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte (zu diesem Erfordernis etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/21/0045, Rn. 8, mwN).
14 Bei der Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer (bestimmten) Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/21/0035, Rn. 15, mwN).
15 Ausgehend von diesen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte das BVwG im vorliegenden Fall die vom Mitbeteiligten ausgehende Gefährdung nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beurteilen dürfen. Denn zur Beurteilung des Gesamtverhaltens des Mitbeteiligten hatte das BVwG nicht nur die Minderjährigkeit des Mitbeteiligten im Tatzeitpunkt, sondern auch seine (allenfalls auch dadurch bedingte) mögliche Beeinflussung zur Tat durch den ehemaligen Lebensgefährten seiner Mutter sowie das Tatmotiv und davon ausgehend dessen gesamte Persönlichkeitsstruktur zu beurteilen gehabt. Dies ist aber-insbesondere im Hinblick auf die in Rede stehende allfällige emotionale Beeinflussbarkeit des Mitbeteiligten-nicht ohne Verschaffung eines persönlichen Eindruckes zulässig.
16 Insofern das BVwG das Absehen von einer mündlichen Verhandlung auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG stützt, wonach die Verhandlung unter anderem dann entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ist darauf hinzuweisen, dass trotz Erfüllung des genannten Tatbestandes die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts geboten sein kann (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2022/08/0174, Rn. 53, mwN). Das war vorliegend nach dem oben Gesagten der Fall.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 3. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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