Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des M D, vertreten durch Dr. René Musey, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 47, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2024, I421 22843521/2E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 13. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er unter anderem mit der Furcht vor einer Einziehung zum Militärdienst begründete.
2 Mit Bescheid vom 21. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm infolge dessen eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision die Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht geltend.
8 Indem jedoch lediglich mit pauschalen Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe die Vernehmung des minderjährigen Revisionswerbers, insbesondere zu seiner politischen Gesinnung, unterlassen, wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zum hier maßgeblichen ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFAVerfahrensgesetz aufgestellten Kriterien nicht erfüllt gewesen wären (vgl. zu diesen Kriterien VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie dem folgend etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0421).
9 Soweit der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision mangelnde Ermittlungen und Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur faktischen Möglichkeit eines Grenzübertritts nach Syrien geltend macht, übersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht die als fehlend gerügten Feststellungen traf und die Möglichkeit des Revisionswerbers, über den syrisch türkischen Grenzübergang Bab al Hawa ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf zu gelangen, mit näheren Ausführungen bejahte. Im Übrigen verkennt der Revisionswerber, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen entgegen den in der Revision enthaltenen Behauptungen nicht dem Neuerungsverbot nach § 20 BFA VG unterwarf.
10Soweit der Revisionswerber weitere Verfahrensmängel, wie fehlende Ermittlungen zu Abschiebungen von Syrern aus der Türkei, behauptet und sich schließlich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, legt er nicht dar, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0051, mwN) und zeigt schon deswegen keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG auf. Im Übrigen steht eine Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei hier nicht zur Debatte. Darüber hinaus legt er nicht dar, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Gründen, aus denen es eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Revisionswerbers verneinte, unvertretbar wäre (zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2025/20/0048, mwN).
11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2025