JudikaturVwGH

Ra 2024/20/0130 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des H I, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2023, I416 2272329 1/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 12. April 2023 diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 11. Oktober 2023 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, E 3671/2023 5, ab und trat sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 8. Jänner 2024, E 3671/2023 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, dass er in Syrien den Militärdienst nicht abgeleistet habe und ihm dort deswegen Verfolgungshandlungen drohten, denen Asylrelevanz zukomme.

9 Dabei bezieht sich der Revisionswerber allein auf sein Alter und die Berichtslage zur Situation in Syrien. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass aus der von seinem Inhalt her auch hier maßgeblichen aktuellen Berichtslage nicht abgeleitet werden kann, dass jedem männlichen syrischen Staatsangehörigen, der seinen Militärdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hat, Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund drohte. Es ist für die Gewährung von Asyl anders als der Revisionswerber meint für sich genommen auch nicht hinreichend, dass er den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2024, Ra 2023/20/0619, des Näheren mit einem gleichartigen Vorbringen eines aus Syrien stammenden Asylwerbers auseinandergesetzt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, kommt auch im gegenständlichen Fall dem bloß auf die Berichtslage zu Syrien abstellenden Vorbringen des Revisionswerbers keine Berechtigung zu.

11 Dass im vorliegenden Fall individuelle, den Revisionswerber konkret betreffende Umstände vorhanden wären, denen zufolge er aus einem in der GFK genannten Grund im Herkunftsstaat Verfolgung (zudem: mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) zu gewärtigen hätte, ergibt sich weder aus dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses noch wird dies in der Revision behauptet.

12 Dem weiteren Vorbringen in der Revision, das auf der Prämisse des Revisionswerbers beruht, er würde im Herkunftsstaat aus in der GFK genannten Gründen verfolgt, ist somit der Boden entzogen. Darauf war mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.

13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. März 2024

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