JudikaturVwGH

Ra 2024/19/0493 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S B in W, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/2. Stock, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2024, Zl. L504 22871801/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und den FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Letzteres wird im gegenständlichen Fall geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen hier nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

5Von der Anhörung der belangten Behörde wurde auf Grund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf die bevorstehende Abschiebung) Abstand genommen (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2023/18/0493, mwN).

Wien, am 22. Oktober 2024