Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O E, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2025, L525 2317030-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Dem Revisionswerber drohen im Fall einer Abschiebung in die Türkei Rechtsverletzungen sowie die Trennung von seiner Lebensgefährtin und die Beendigung seiner Erwerbstätigkeit.
3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen.
5Von der Anhörung der belangten Behörde wurde auf Grund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf die bevorstehende Abschiebung) Abstand genommen (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/19/0493, mwN).
Wien, am 9. September 2025