JudikaturVwGH

Ra 2024/19/0416 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des G A, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2024, W180 22576341/39E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 9. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Er fürchte den Krieg und den Wehrdienst.

2 Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit vorgebracht, die Beweiswürdigung des BVwG sei unschlüssig und unvollständig. Das BVwG habe ungeachtet der Einstufung des Revisionswerbers als politisch nicht sehr exponierte Person weitere Anhaltspunkte, die für eine Gefährdung des Revisionswerbers sprechen würden, außer Acht gelassen. Dem Revisionswerber würde aufgrund seiner Herkunft aus einer Rebellenhochburg mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werden, er habe in Syrien und in Wien demonstriert, seine Tochter sei von der Luftwaffe in Syrien getötet worden und er sei Mitglied eines regimefeindlichen Vereins in Österreich. Aufgrund der Häufung von kritischen Faktoren sei eine Verfolgungswahrscheinlichkeit gegeben. Die „Leugnung“ einer Verbindung zu regierungsfeindlichen Gruppen sei aktenwidrig.

8Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2022/20/0005, mwN). Das vom Revisionswerber für eine Aktenwidrigkeit geltend gemachte Argument bezieht sich der Sache nach auf die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG. Eine Aktenwidrigkeit wird damit nicht dargelegt.

9Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 22.8.2024, Ra 2023/19/0451, mwN).

10 Das BVwG ging in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass sich keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Revisionswerber Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund oppositioneller Aktivitäten im Herkunftsstaat drohe und dass der Revisionswerber auch durch die Teilnahme an Kundgebungen in Österreich nicht in den Fokus des syrischen Regimes geraten sei. Beweiswürdigend stützte sich das BVwG auf die vagen und widersprüchlichen Angaben des Revisionswerbers bei der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Vorlage eines aufgrund einer vom BVwG veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung als gefälscht identifizierten Beweismittels durch den Revisionswerber.

11 Die Revision zeigt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leidet.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2024