JudikaturVwGH

Ra 2024/19/0100 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision der A A, vertreten durch Mag. Johann Hwezda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Hegelgasse 13/4/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2024, W186 2233459 1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerberin, eine somalische Staatsangehörige und Angehörige des Clans der Reer Waragg, stellte am 23. Oktober 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, von ihrem Onkel mit dem Tode bedroht worden zu sei. Auch habe ihr Onkel versucht, sie gegen ihren Willen mit einem Al Shabaab Mitglied zu verheiraten.

2 Mit Bescheid vom 23. Juni 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

Begründend führte es im Wesentlich aus, das Fluchtvorbringen der Revisionswerberin sei nicht glaubhaft. Ihr drohe keine Zwangsverheiratung aufgrund bestehender familiärer Anknüpfungspunkte und keine weitere Genitalverstümmelung.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des BVwG. So habe sich das BVwG nicht mit näher genannten Länderberichten auseinandergesetzt und die individuellen Umstände der Revisionswerberin nicht berücksichtigt. Soweit das BVwG dem Vorbringen der Revisionswerberin die Glaubhaftigkeit versage, lasse es die ansonsten konsistenten und glaubhaften Aussagen außer Acht. Die Begründung sei teilweise nicht nachvollziehbar, weil sie durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt sei. Zudem würden die Erwägungen des BVwG hinsichtlich einer erneuten Genitalverstümmelung den UNHCR Richtlinien und festgestellten Länderberichten entgegenlaufen. Somit bleibe das BVwG eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung, weshalb die Revisionswerberin eine erneute Genitalverstümmelung nicht befürchten müsse, schuldig.

9 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 12.3.2025, Ra 2025/19/0039, mwN).

10 Das BVwG versagte dem Vorbringen der Zwangsverheiratung durch ihren Onkel und den damit im Zusammenhang stehenden Vorkommnissen die Glaubhaftigkeit. Dabei legte es alle Widersprüche und Ungereimtheiten nachvollziehbar dar und kam so zu dem Ergebnis, dass die Revisionswerberin persönlich unglaubwürdig und ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei. Zudem sei es unter Verweis auf UNHCR Richtlinien nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Revisionswerberin einer erneuten Genitalverstümmelung unterzogen werde.

11 Die Revision zeigt mit ihren Ausführungen nicht konkret auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre. Die Revision enthält zudem teilweise eigene beweiswürdigende Erwägungen, die sie an die Stelle jener des BVwG setzen möchte, und verkennt dabei, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 26.2.2025, Ra 2025/19/0029, mwN).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2025

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