Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der Y G, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024, W242 2268287 1/36E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahrenden Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 27. Juni 2024 das Vorverfahren eingeleitet.
3 Mit Erkenntnis vom 16. September 2024, E 1046/2024 17, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
4 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 erklärte die Revisionswerberin, sie sei im vorliegenden Fall durch die genannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Hinblick auf sämtliche Revisionspunkte klaglos gestellt worden. Sie begehre daher die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären, das Verfahren einzustellen und ihr den beantragten Pauschalkostenersatz zuzuerkennen.
5Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/18/0174, mwN).
6Die Revision war daher in Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Oktober 2024
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