Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und Hofrat Dr. Sutter als Richter sowie Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der I A, vertreten durch Dr. Elisabeth Wurzinger Malburg, LL.M. als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2023, W235 2262395 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) u.a. den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß § 4a Asylgesetz 2005 in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl als unzulässig zurück und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Über die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 24. August 2023 das Vorverfahren eingeleitet.
3 Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2023, E 1490/2023 14, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
4 Von der ihr mit Verfügung vom 22. Jänner 2024 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Revisionswerberin keinen Gebrauch.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2022/18/0296 bis 0297, mwN).
6 Die Revision war daher in Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Februar 2024
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